TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG München ISIN DE0007501009
(Wertpapier Kenn-Nr. 750 100) Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
am
Freitag, 30. August 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) (= 8:00 Uhr
UTC (koordinierte Weltzeit))
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten und wird für Aktionäre, die sich form- und fristgerecht
zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben, oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge in
Bild und Ton über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
übertragen. Die Zugangsdaten zum Internetservice werden den
Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte („HV-Ticket“) übersandt.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die
Geschäftsräume der Gesellschaft, Maximilianstraße 35, Haus C, 80539
München. Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht
kein Recht und keine Möglichkeit zur physischen Anwesenheit am Ort
der Hauptversammlung. Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten können sich über den passwortgeschützten
Internetservice elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und
ihre Rechte wie in Abschnitt III. dieser Einberufung („Weitere
Angaben zur Einberufung“) im Einzelnen beschrieben ausüben.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und
Konzernlageberichtes des Vorstands sowie des Berichts des
Aufsichtsrats der TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG, jeweils für
das Geschäftsjahr 2023 und des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
Die vorgenannten Unterlagen können von der Einberufung an und
auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung näher erläutert werden. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und
Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu
erteilen.
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4. |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 zur
Erörterung
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht über die
im Geschäftsjahr 2023 jedem Mitglied des Vorstands und des
Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der
Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer
formell geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die
Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs.
1 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der
Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung
über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur
Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
Punkt 4 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für
das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk über dessen Prüfung durch
den Abschlussprüfer sind in Abschnitt II. „Weitere Angaben zur
Tagesordnung“ wiedergegeben und außerdem über die Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
auch während der Hauptversammlung zugänglich.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2024 und des Prüfers für eine gegebenenfalls
erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und
etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, zu beschließen:
Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Nürnberg, wird als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2024 bestellt. Außerdem wird die Rödl &
Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Prüfer
für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2024 und/oder etwaiger zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG
für das Geschäftsjahr 2024 oder das Geschäftsjahr 2025, soweit
diese vor der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2025
aufgestellt werden, bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm
insbesondere keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel
im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfungsverordnung
auferlegt wurde.
|
6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2,
96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus
von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen und
besteht gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung aus fünf Mitgliedern. Die
reguläre Amtszeit der Herren Prof. Dr. Gerhard Schmidt, Klaus
Kirchberger und Dr. Daniel Schütze als Mitglieder des Aufsichtsrats
endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 30. August 2024. Für diese
drei Positionen im Aufsichtsrat sind daher Neuwahlen
vorzunehmen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
Folgende Personen werden als Anteilseignervertreter in den
Aufsichtsrat gewählt:
6.1 |
Herr Prof. Dr. Gerhard Schmidt,
Glattbach, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner der
Rechtsanwaltssozietät Weil, Gotshal & Manges LLP, |
6.2 |
Herr Klaus Kirchberger, Regensburg,
Geschäftsführender Gesellschafter der RBV Asset GmbH, |
6.3 |
Herr Dr. Daniel Schütze, Frankfurt am
Main, Rechtsanwalt, Diplom Volkswirt und Partner der
Rechtsanwaltssozietät Böttcher Bruch Schütze, |
jeweils für eine Amtszeit beginnend mit dem Ablauf der
ordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2024 und endend mit dem
Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet
wird.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu
lassen.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Nachfolgend ist jeweils unter a) angegeben, in welchen
Unternehmen, die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen
Personen Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrats sind, und unter b), in welchen Wirtschaftsunternehmen
sie Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremiums sind:
Herr Prof. Dr. Gerhard Schmidt
a) |
BRANICKS Group AG (zuvor: DIC Asset AG), Frankfurt am Main,
Mitglied des Aufsichtsrats
VIB Vermögen AG, Neuburg a. d. Donau, Vorsitzender des
Aufsichtsrats
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft,
Ingolstadt, Vorsitzender des Aufsichtsrats
Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft
auf Aktien, Frankfurt am Main, Vorsitzender des
Aufsichtsrats*
Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG, Frankfurt am Main,
Vorsitzender des Aufsichtsrats*
DICP Erste Family Office Beteiligungsgesellschaft mbH &. Co.
KGaA, München, Vorsitzender des Aufsichtsrats*
DICP Asset Management Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.
KGaA, München, Vorsitzender des Aufsichtsrats*
* Konzernmandate im Sinne des § 100 Abs. 2 Satz 2
AktG
|
b) |
DICP Capital SE, München, Vorsitzender des Verwaltungsrats/
Geschäftsführender Direktor
|
Herr Klaus Kirchberger
a) |
Keine
|
b) |
Wöhr & Bauer GmbH, München, Mitglied des Beirats
|
Herr Dr. Daniel Schütze
a) |
Kraichgau-Klinik AG, Bad-Rappenau, Vorsitzender des
Aufsichtsrats
Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft
auf Aktien, Frankfurt am Main, Mitglied des Aufsichtsrats
|
b) |
Dr. Hans Wuttke Stiftung, Zug, Schweiz, Vizepräsident des
Stiftungsrats
|
Weitere Informationen zu den Kandidaten für die Wahl in den
Aufsichtsrat der Gesellschaft (Lebensläufe) finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Satz 2 der
Satzung
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen (Bundesgesetzblatt I Nr. 354 2023) wurde § 123 Abs. 4
Satz 2 AktG geändert und als Stichtag für den Nachweis des
Anteilsbesitzes bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften
statt des Beginns des 21. Tages vor der Hauptversammlung der
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung
festgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
§ 16 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen gemäß § 67c
Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten
Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft
auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann,
erfolgen und sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen (Nachweisstichtag).“
Die derzeit gültige Satzung ist unter der Internetadresse
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/corporate-governance/satzung.html
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein.
|
II. |
Weitere Angaben zur Tagesordnung
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Ergänzende Angaben zu Punkt 4 der Tagesordnung
(Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG einschließlich
Prüfungsvermerk)
VERGÜTUNGSBERICHT 2023
Der vorliegende Vergütungsbericht nach § 162 AktG erläutert die
Höhe und Struktur der Vergütung für die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023. Die Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16.
Dezember 2019 bzw. seit deren Geltung in der Fassung vom 28. April
2022 sind nach Maßgabe der Entsprechenserklärung ebenfalls
berücksichtigt.
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2023 aus
Vergütungssicht
Ausgehend vom bisherigen Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder hatte der Aufsichtsrat am 12. Februar 2021 ein
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 87a AktG
beschlossen und der Hauptversammlung am 26. März 2021 zur Billigung
vorgelegt. Die Hauptversammlung hat das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder mit einer Zustimmung von 99,97 Prozent
gebilligt. Darüber hinaus hat die Hauptversammlung 2021 auch die
Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder und das ihr zugrunde
liegende Vergütungssystem (§§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG)
mit 99,98 Prozent Zustimmung bestätigt.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder findet
Anwendung auf alle Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern, die
zwei Monate nach Billigung des Vergütungssystems durch die
Hauptversammlung neu abgeschlossen, geändert oder verlängert
werden. Dementsprechend unterfallen die im Geschäftsjahr 2021 im
Zuge von Laufzeitverlängerungen abgeschlossenen und im
vorangegangenen Berichtsjahr (2022) in Kraft getretenen
Dienstverträge mit Theo Reichert (ab 1. Oktober 2022) und Thomas
Grimm (ab 1. Januar 2022) dem aktuellen Vergütungssystem.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist nachfolgend
in wesentlichen Grundzügen dargestellt und auf der Website der
Gesellschaft unter:
www.ttl-ag.de/de/investor-relations/corporate-governance/verguetung.html
verfügbar.
Das Vergütungssystem für den Vorstand
Das Vergütungssystem für den Vorstand entspricht den
Anforderungen des Aktiengesetzes und enthält insbesondere die gemäß
§ 87a AktG vorgesehenen Festlegungen.
Das Vergütungssystem sieht sowohl feste als auch variable
Vergütungselemente als Bestandteile der Gesamtvergütung für die
Vorstandsmitglieder vor. Die Gesamtvergütung umfasst (i) eine feste
Vergütung und Nebenleistungen, (ii) eine jährliche erfolgsabhängige
Tantieme als Short-Term Incentive (STI) sowie (iii) Optionen auf
virtuelle Aktien der Gesellschaft als aktienbasiertes
Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung (Long-Term
Incentive (LTI)). Die Gesamtvergütung steht in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds,
seiner persönlichen Leistung, der wirtschaftlichen Lage, dem Erfolg
und den Zukunftsaussichten der TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
und ist auch unter Berücksichtigung des Vergleichsumfeldes und der
Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Gesellschaft gilt,
angemessen. Die dem Vergütungssystem zugrunde liegende
Vergütungsstruktur setzt insbesondere mit einer aktienbasierten
Vergütung langfristige Verhaltensanreize und ist insgesamt auf eine
nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet.
Gleichzeitig ist die Vergütung so ausgerichtet, dass sie
wettbewerbsfähig ist.
Eine Überprüfung des Vergütungssystems und der Angemessenheit
der Vorstandsvergütung führt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen regelmäßig und, soweit erforderlich, auch anlassbezogen -
zumindest aber alle vier Jahre - durch. Hierzu erfolgt zum einen
ein Vertikalvergleich der Vorstandsvergütung mit der Vergütung der
Mitarbeiter der TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG und ihrer
Konzerngesellschaften. Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten
Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen
Unternehmen zieht der Aufsichtsrat zudem eine geeignete
Vergleichsgruppe anderer in der Regel börsennotierter inländischer
Unternehmen der Immobilienbranche mit Schwerpunkt auf
Gewerbeimmobilieninvestments im SDAX sowie im Prime- und General
Standard als Peergroup heran. Für diesen Peergroup-Vergleich wird
insbesondere die Marktstellung der Unternehmen im Vergleich zur TTL
Beteiligungs- und Grundbesitz-AG berücksichtigt.
Die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems sowie deren
jeweilige Ausgestaltung sind in der nachfolgenden Tabelle
zusammengefasst:
Übersicht Vergütungsbestandteile
(Vergütungssystem) |
Vergütungsbestandteil |
Bemessungsgrundlage |
Erfolgsunabhängige
Vergütung |
Festes Jahresgehalt |
Höhe der festen Vergütung ist im
Dienstvertrag festgelegt Vergütung wird in gleichen monatlichen
Raten ausgezahlt |
Nebenleistungen |
Nebenleistungen bestehen insbes. aus
der Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs, betragsmäßig begrenzten
Zuschüssen zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen sowie
weiteren marktüblichen Leistungen |
Erfolgsabhängige Vergütung |
STI: Jährliche Tantieme |
Aufsichtsrat legt unternehmensbezogene
bzw. persönliche Ziele für STI im Zusammenhang mit Erstellung des
Jahresbudgets fest
Erreichung eines positiven operativen Ergebnisses im TTL Konzern
als zusätzliche Auszahlungsvoraussetzung
Auszahlungshöhe des STI wird durch den Aufsichtsrat unter
Berücksichtigung der Zielerreichung nach Ermessen festgelegt |
LTI: Optionen auf virtuelle Aktien |
Aktienbasiertes Vergütungselement mit
langfristiger Anreizwirkung
Einmalige Gewährung von Optionen auf virtuelle Aktien für jeweilige
Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags (regelmäßig 2 - 5 Jahre) |
Sonstige
Vergütungsregelungen |
Maximalvergütung |
Maximale Summe des jährlichen Aufwands
für Gesamtvergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds
• |
Vorstandsvorsitzende/r: EUR 0,9 Mio.
|
• |
Ordentliches Vorstandsmitglied: EUR 0,8 Mio.
|
|
Feste Vergütungsbestandteile
Festes Jahresgehalt
Die Vorstandsmitglieder erhalten das dienstvertraglich
vereinbarte feste Jahresgehalt in zwölf monatlichen Raten, die
jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt werden.
Das im Geschäftsjahr 2023 an die Vorstandsmitglieder jeweils
gewährte feste Jahresgehalt ist der untenstehenden Tabelle
(Individualisierter Ausweis der gewährten und geschuldeten
Vergütung (Vorstand)) zu entnehmen.
Nebenleistungen
Neben dem festen Jahresgehalt werden den Vorstandsmitgliedern
vertraglich festgelegte Nebenleistungen gewährt. Die Gesellschaft
kann den Vorstandsmitgliedern ein angemessenes Dienstfahrzeug auch
zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Darüber hinaus werden
jedem Vorstandsmitglied ein Mobiltelefon, Zuschüsse in Höhe von 50%
der durch das Vorstandsmitglied geleisteten Beiträge zu einer
Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu einer Rentenversicherung
(derzeit maximal EUR 550,00 monatlich) gewährt, wobei Höchstbeträge
im Umfang der Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Kranken-,
Pflege- bzw. Rentenversicherung vereinbart werden können. Ferner
besteht für die Vorstandsmitglieder eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit
dem gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt sowie Versicherungsschutz
in einer Unfallversicherung.
Der Aufwandsbetrag, der im Geschäftsjahr 2023 an die
Vorstandsmitglieder jeweils gewährten Nebenleistungen, ist der
untenstehenden Tabelle (Individualisierter Ausweis der gewährten
und geschuldeten Vergütung (Vorstand)) zu entnehmen.
Short-Term Incentive (STI)
Als kurzfristige variable Vergütung (Short-Term Incentive - STI)
mit einjährigem Bemessungszeitraum wird den Vorstandsmitgliedern
eine erfolgsabhängige Tantieme gewährt.
Zahlungen an den Vorstandsvorsitzenden (CEO) Theo Reichert und
den Vorstand Thomas Grimm (CFO) aus dem STI setzen dem Grunde nach
ein positives operatives Ergebnis des TTL-Konzerns im jeweiligen
Geschäftsjahr voraus. Mit dem operativen Ergebnis wird an eine
Steuerungsgröße angeknüpft, die für die strategische Ausrichtung
des TTL- Konzerns von wesentlicher Bedeutung ist.
Die Höhe von Auszahlungen aus dem STI hängt von der Erreichung
unternehmensbezogener und persönlicher Jahresziele ab, die durch
den Aufsichtsrat festgelegt werden. Die konkrete Höhe der Zahlungen
aus dem STI bei Erreichen der Jahresziele liegt im Ermessen des
Aufsichtsrats und wird ex-post im Zusammenhang mit der Feststellung
der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat festgelegt. Die Aufnahme
unternehmensbezogener und persönlicher Jahresziele ermöglicht es
dem Aufsichtsrat, zusätzliche individuelle oder kollektive Anreize
zur Erfüllung spezifischer Ziele mit wesentlicher Bedeutung für die
operative und strategische Unternehmensentwicklung zu setzen. Nach
Ablauf des Geschäftsjahres beurteilt der Aufsichtsrat die
Erreichung der festgelegten Jahresziele auf Basis geeigneter
quantitativer oder qualitativer Erhebungen sowie das Erreichen
eines positiven operativen Ergebnisses auf Basis des vom
Abschlussprüfer geprüften und gebilligten Konzernabschlusses der
Gesellschaft und entscheidet bis spätestens 31. Mai des Folgejahres
über die Höhe etwaiger Auszahlungen aus dem STI. Der STI ist auf
50% der Gesamtvergütung begrenzt.
Beitrag zur langfristigen Entwicklung des TTL
Konzerns
Zahlungen aus dem STI hängen dem Grunde nach von der Erreichung
eines positiven operativen Ergebnisses im TTL Konzern ab. Damit
wird an eine zentrale Steuerungsgröße mit wesentlicher Bedeutung
für die strategische Ausrichtung des TTL Konzerns angeknüpft und
eine stetige Ertragsentwicklung in Einklang mit der langfristigen
Unternehmensstrategie gefördert. Darüber hinaus ermöglicht es die
Festlegung individueller oder kollektiver Jahresziele, Anreize zur
Erfüllung spezifischer Ziele mit wesentlicher Bedeutung für die
operative und strategische Unternehmensentwicklung zu setzen.
Zeitliche Abgrenzung der berichteten STI-Vergütung
Im Berichtsjahr (2023) wurde der für die Tätigkeit im
vorangegangenen Geschäftsjahr 2022 ausgelobte STI (Jahrestantieme)
ausgezahlt. Die entsprechenden Auszahlungsbeträge sind somit als im
Berichtsjahr (2023) „gewährt“ i.S.v. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
anzusehen und in der untenstehenden tabellarischen Darstellung der
individualisierten gewährten und geschuldeten Vergütung i.S.v. §
162 Abs. 1 AktG für die Vorstandsmitglieder aufgeführt. Der im
Berichtsjahr nach Maßgabe der Bestandsverträge mit den
Vorstandsmitgliedern gewährte STI unterfällt, wie dargelegt, formal
noch nicht dem neuen Vergütungssystem, ist inhaltlich jedoch
grundsätzlich gleichausgestaltet. Die Anwendung der
Leistungskriterien wird ebenfalls für den im Berichtsjahr gewährten
(also ausgezahlten) STI nachstehend erläutert bzw. angegeben.
Hinsichtlich des für die Tätigkeit im Berichtsjahr (2023)
ausgelobten STI (Jahrestantieme) wird die Zielerreichung erst im
laufenden Geschäftsjahr (2024) durch den Aufsichtsrat festgestellt.
Eine Auszahlung wäre erfolgt bis 31. Mai 2024, weshalb das
rechtliche Fälligkeitsdatum nicht mehr im Berichtsjahr (2023)
liegt. Der für die Tätigkeit im Berichtsjahr (2023) ausgelobte STI
ist daher grundsätzlich weder als im Geschäftsjahr 2023 „gewährte“
noch als im Geschäftsjahr 2023 „geschuldete“ (zugeflossene oder
zumindest fällige) Vergütung anzusehen.
Zielerreichung und Auszahlung (im Jahr 2023 ausgezahlter
STI)
Die Bewertung der Leistung der Vorstandsmitglieder im
Geschäftsjahr 2022 erfolgte anhand nachfolgend erläuterter Ziele
mit wesentlicher Bedeutung für die operative und strategische
Unternehmensentwicklung, welche durch den Aufsichtsrat für das
Geschäftsjahr 2022 im Vorhinein festgelegt worden sind. Nach Ablauf
des Geschäftsjahres 2022 hat der Aufsichtsrat die Zielerreichung
bewertet und unter Berücksichtigung der entsprechenden Gewichtung
die jeweiligen Auszahlungsbeträge festgelegt.
Eingangsvoraussetzung für Zahlungen aus dem STI ist ein
positives operatives Ergebnis im TTL Konzern. Im Hinblick auf ein
im Geschäftsjahr 2022 im TTL Konzern erwirtschaftetes operatives
Ergebnis i.H.v. -486 (bereinigtes Konzernergebnis vor Steuern) ist
die Eingangsvoraussetzung im Wesentlichen erfüllt.
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat zum einen die
Erreichung eines operativen Ergebnisses oberhalb der im
Geschäftsbericht veröffentlichten Ergebnisprognose als maßgebliches
Leistungskriterium für die Jahrestantieme (STI) beider
Vorstandsmitglieder festgelegt. Hinsichtlich dieses Ziels ist nach
Ablauf des Geschäftsjahres eine Zielerreichung von rd. 20 %
festgestellt worden. Unter Berücksichtigung einer Gewichtung von
50% wurde für dieses Ziel ein Auszahlungsbetrag i.H.v. TEUR 25 bzw.
TEUR 20 für das jeweilige Vorstandsmitglied festgelegt.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat als weiteres Ziel für 2022
für jedes einzelne Vorstandsmitglied persönliche Ziele in den
Bereichen
• |
Fortentwicklung der Unternehmens- und Beteiligungsstrategie
(Theo Reichert)
|
• |
Optimierung der Steuer- und Finanzierungsstruktur (Thomas
Grimm)
|
festgelegt. Die für die beiden Vorstandsmitglieder in ihrem
Geschäftsbereich jeweils festgelegten individuellen Ziele wurden
jeweils zu 70 % bei der Fortentwicklung der Unternehmens- und
Beteiligungsstrategie (Theo Reichert) und 90 % bzgl. der
Optimierung der Steuer- und Finanzierungsstruktur (Thomas Grimm)
erreicht. Unter Berücksichtigung einer Gewichtung von 50% wurde für
dieses Ziel ein Auszahlungsbetrag i.H.v. TEUR 85 bzw. TEUR 90 für
das jeweilige Vorstandsmitglied festgelegt.
Für das Geschäftsjahr 2022 sind durch den Aufsichtsrat
dementsprechend folgende Auszahlungsbeträge bezogen auf den STI
(insgesamt) festgelegt worden:
Überblick Auszahlungen (im Jahr 2023
ausgezahlter STI) |
Vorstandsmitglied |
Auszahlungsbetrag |
Theo Reichert |
EUR 110.000 |
Thomas Grimm |
EUR 110.000 |
Über die Zielerreichung und Auszahlung des für die Tätigkeit im
Berichtsjahr (2023) ausgelobten STI wird im Vergütungsbericht für
das laufende Geschäftsjahr (2024) berichtet.
Long-Term Incentive (LTI)
Darüber hinaus werden den Vorstandsmitgliedern Optionen auf
"virtuelle" Aktien der Gesellschaft als aktienbasiertes
Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung (Long-Term
Incentive (LTI)) zugesagt. Die Einräumung der Optionen erfolgt
einmalig für die jeweils vereinbarte Laufzeit des
Vorstandsdienstvertrages.
Die Anzahl der eingeräumten Optionen sowie der für die
Berechnung des Barausgleichs maßgebliche Vergleichspreis werden im
Vorstandsdienstvertrag festgelegt. Die Optionen sind auf
Barausgleich gerichtet; es erfolgt keine Lieferung von Aktien. Die
Optionen unterliegen einer im Dienstvertrag festgelegten
Vesting-Periode, die sich an der Laufzeit des jeweiligen
Vorstandsdienstvertrags orientiert und im Regelfall rund zwei bis
fünf Jahre umfasst. Nach Ablauf der Vesting-Periode können die
Optionen innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist (regelmäßig
sechs Monate) ausgeübt werden.
Die Höhe der Barauszahlung ermittelt sich grundsätzlich als
positive Differenz zwischen dem Durchschnitt der Schlusskurse der
Aktien der Gesellschaft in einem Referenzzeitraum von zehn
Handelstagen vor Ausübung der Optionen und dem vertraglich
festgelegten Vergleichspreis in Höhe von 2,25 Euro je Aktie
(Basiswert).
Im Geschäftsjahr wurde keine Option ausgezahlt.
Der gegenwärtige Bestand der den Vorstandsmitgliedern
individuell zugeteilten Tranchen ist untenstehend dargestellt
(Tabelle "Optionen auf virtuelle Aktien").
Beitrag zur langfristigen Entwicklung des TTL
Konzerns
Durch die Gewährung der Optionen auf virtuelle Aktien als
aktienbasiertes Vergütungselement können die Vorstandsmitglieder an
Steigerungen des Aktienkurses teilnehmen. Damit wirkt der LTI auf
eine Angleichung der Interessen von Vorstandsmitgliedern und
Aktionären hin und fördert so das strategische Ziel der
langfristigen Wertsteigerung des Unternehmens.
Malus / Clawback
Eine Möglichkeit zur Rückforderung variabler
Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen und dementsprechend
auch keine Rückforderung erfolgt.
Maximalvergütung
In Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe in § 87a Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 AktG hat der Aufsichtsrat im Vergütungssystem eine
Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder festgesetzt, welche
die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe
aller von der Gesellschaft im Geschäftsjahr insgesamt aufgewendeten
Vergütungsbeträge einschließlich Jahresgrundgehalt, variablen
Vergütungsbestandteilen und Nebenleistungen) begrenzt, unabhängig
davon, in welchem Geschäftsjahr das entsprechende Vergütungselement
ausbezahlt wird. Die Maximalvergütung beträgt für den
Vorstandsvorsitzenden EUR 900.000,00 und für das weitere
ordentliche Vorstandsmitglied EUR 800.000,00.
Die Einhaltung der Maximalvergütung für das Berichtsjahr (2023)
steht aufgrund der Auszahlung des STI nach Ende des Berichtsjahres
und der aufgeschobenen Auszahlung des LTI (Optionen auf virtuelle
Aktien) regelmäßig erst rückwirkend fest, wenn es zur jeweiligen
Auszahlung kommt. Die Einhaltung der Maximalvergütung für das
Berichtsjahr (2023) wird daher erstmals im Vergütungsbericht für
das laufende Geschäftsjahr 2024 berichtet und entsprechend
fortgeschrieben. Die Maximalvergütung in 2022 wurde
eingehalten.
Leistungen Dritter
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen
von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
Regelungen für den Fall der Beendigung der
Vorstandstätigkeit
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder enthalten keine
ausdrückliche Abfindungszusage. In Fällen vorzeitiger Beendigung
der Vorstandstätigkeit berücksichtigt der Aufsichtsrat, soweit
möglich, dass Zahlungen an ausscheidende Vorstandsmitglieder den
Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten
(Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des
Anstellungsvertrags vergüten sollen.
Verstirbt ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines
Vorstandsdienstvertrags, so sind das feste Jahresgehalt und die
variable Vergütung für die Dauer von sechs Monaten nach dem Ablauf
des Monats, in dem das Vorstandsmitglied verstorben ist, pro rata
temporis an die Hinterbliebenen fortzuzahlen. Wird ein
Vorstandsmitglied während der Vertragslaufzeit dauernd
arbeitsunfähig, so endet der Vorstandsdienstvertrag drei Monate
nach dem Ende des Halbjahres, in dem die dauernde
Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist. Im Krankheitsfall
werden die Bezüge auf die Dauer von sechs Monaten, jedoch längstens
bis zur Beendigung des Vorstandsdienstvertrags, fortgezahlt.
Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung der Mitglieder des
Vorstands bestehen nicht.
Angabe der gewährten und geschuldeten
Vorstandsvergütung
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen
Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr (2023) gewährten
und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG
dar. Demnach enthält die Tabelle alle Beträge, die den einzelnen
Vorstandsmitgliedern im Berichtsjahr (2023) tatsächlich zugeflossen
sind ("gewährte Vergütung"), beziehungsweise alle rechtlich
fälligen, aber bislang nicht zugeflossenen Vergütungen
("geschuldete Vergütung"). Die jeweiligen Vorjahreswerte (im
Geschäftsjahr 2022 gewährte bzw. geschuldete Vergütung) sind
jeweils im Zusammenhang dargestellt. Die jeweiligen relativen
Anteile der einzelnen Vergütungselemente (in %) sind in Bezug auf
die jeweils ausgewiesene Gesamtvergütung dargestellt.
Für die STI-Vergütung wird die im Berichtsjahr (2023)
ausgezahlte ("gewährte") Tantieme (STI) dargestellt. Zum Vergleich
gegenübergestellt ist die im vorangegangenen Geschäftsjahr (2022)
ausgezahlte Tantieme (STI).
Für die LTI-Vergütung (langfristige aktienkursorientierte
Vergütung in Form von Optionen auf virtuelle Aktien) werden im
Berichtsjahr (2023) erfolgte Auszahlungen dargestellt. Zum
Vergleich gegenübergestellt sind etwaige Auszahlungen aus dem LTI
im vorangegangenen Geschäftsjahr (2022).
Individualisierter Ausweis der
gewährten und geschuldeten Vergütung (Vorstand) |
|
Feste Vergütung |
Variable Vergütung |
Sonstiges |
Gesamt |
Vorstandsmitglied, Position |
Jahresgehalt |
Nebenleistungen |
STI |
LTI |
|
| |
| in EUR |
in % |
in EUR |
in % |
in EUR |
in % |
in EUR |
in % |
in EUR |
in % |
in EUR |
Theo Reichert, CEO |
250.000 |
69,2% |
1.044 |
0,3% |
110.000 |
30,5% |
0 |
0,0% |
0,00 |
0,0% |
361.044 |
Vorjahr (2022) |
250.000 |
66,2% |
1.616 |
0,4% |
110.000 |
29,1% |
16.250 |
4,3% |
0,00 |
0,0% |
377.866 |
Thomas Grimm, CFO |
200.000 |
64,5% |
0 |
0,0% |
110.000 |
35,5% |
0 |
0,0% |
0,00 |
0,0% |
310.000 |
Vorjahr (2022) |
200.000 |
64,5% |
0 |
0,0% |
110.000 |
35,5% |
0 |
0,0% |
0,00 |
0,0% |
310.000 |
Gesamt |
450.000 |
67,1% |
1.044 |
0,2% |
220.000 |
32,8% |
0 |
0,0% |
0,00 |
0,0% |
671.044 |
Vorjahr (2022) |
450.000 |
65,4% |
1.616 |
0,2% |
220.000 |
32,0% |
16.250 |
2,4% |
0,00 |
0,0% |
687.866 |
Tätigkeiten, die die Vorstandsmitglieder in Geschäftsführungs-
und/oder Aufsichtsfunktionen bei Tochter- oder
Beteiligungsunternehmen der TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
ausüben, sind mit der Vorstandsvergütung bei der TTL Beteiligungs-
und Grundbesitz-AG abgegolten.
Überblick zu laufenden Optionen auf virtuelle Aktien
Nachstehend sind die mit den Vorstandsmitgliedern per Stand am
31. Dezember 2023 dienstvertraglich vereinbarten Tranchen
dargestellt.
Optionen auf virtuelle
Aktien |
| Anzahl Aktienoptionen |
Ausübung möglich ab |
Thomas Grimm |
25.0001 |
31.12.2022 |
Theo Reichert |
35.000 |
30.09.2025 |
Thomas Grimm |
35.000 |
31.12.2025 |
1 Die Aktienoptionen wurden bereits im Rahmen des am
24.01.2018 geschlossenen Dienstvertrags gewährt.
Leistungen an ehemalige Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr
2023
Ehemaligen Mitgliedern des Vorstands der TTL Beteiligungs- und
Grundbesitz-AG wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr keine Vergütung
gewährt oder geschuldet.
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr
2023
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats basiert auf § 14
der Satzung der TTL Beteiligungs- und Grundbesitz- AG. Die
Satzungsregelung regelt sowohl die konkrete Vergütung für die
Mitglieder des Aufsichtsrats der TTL Beteiligungs- und
Grundbesitz-AG als auch das zugrunde liegende Vergütungssystem (§§
113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Vergütung für die
Aufsichtsratsmitglieder ist durch die Hauptversammlung am 26. März
2021 bestätigt worden.
Die Hauptversammlung hat am 10. Mai 2019 § 14 der Satzung der
TTL AG betreffend die Aufsichtsratsvergütung neu gefasst. Demnach
erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ab dem 1. Januar 2019 für
jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine
feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe
von jeweils EUR 25.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält
das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das 1,5-fache dieses Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die
einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, der mindestens einmal
im Geschäftsjahr getagt hat, erhalten zusätzlich für jedes volle
Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zu diesem Ausschuss eine
Vergütung von EUR 5.000,00 pro Ausschuss, insgesamt jedoch
höchstens EUR 10.000,00. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält
das Doppelte dieser zusätzlichen Vergütung. In den Jahren des
Amtsantritts bzw. der Beendigung erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder die Vergütung pro rata temporis. In den
Jahren der Übernahme oder Beendigung einer mit einer erhöhten
Vergütung verbundenen Funktion findet Satz 1 in Ansehung des mit
der betreffenden Funktion verbundenen Teils der Vergütung
entsprechend Anwendung.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben der Vergütung Ersatz
seiner Auslagen inklusive Mehrwertsteuer. Insgesamt ist die
Vergütungsstruktur für den Aufsichtsrat durch die funktionsbezogene
Festvergütung insbesondere auf die unabhängige Wahrnehmung der
Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats ausgerichtet.
Im Geschäftsjahr 2023 ist die den Aufsichtsratsmitgliedern
gewährte und geschuldete Vergütung vollumfänglich nach Maßgabe des
unveränderten Vergütungssystems und § 14 der Satzung erfolgt. Die
jeweiligen Vorjahreswerte, der im Jahr 2022 gewährten bzw.
geschuldeten Vergütung sind jeweils im Zusammenhang
dargestellt.
Angabe der gewährten und geschuldeten Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder
Die nachstehende Tabelle stellt die den Aufsichtsratsmitgliedern
im Berichtsjahr (2023) gewährte und geschuldete feste und variable
Vergütung einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach §
162 AktG dar. Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erfolgt
jeweils nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Es handelt sich
somit um die im Berichtsjahr (2023) ausgezahlte Vergütung für die
Aufsichtsratstätigkeit im vorangegangen Geschäftsjahr 2022.
Da die Aufsichtsratsmitglieder keine variable Vergütung
erhalten, kam auch keine diesbezügliche Rückforderung in
Betracht.
Aufsichtsratsmitglied,
Position |
Feste Vergütung |
Vergütung
Ausschussmitgliedschaft |
Gesamt |
| in EUR |
in % |
in EUR |
in % |
in EUR |
Prof. Dr. Gerhard Schmidt
(Vorsitzender) |
50.000,00 |
90,91% |
5.000,00 |
9,09% |
55.000,00 |
Vorjahr (2022) |
50.000,00 |
90,91% |
5.000,00 |
9,09% |
55.000,00 |
Klaus Kirchberger (stellv.
Vorsitzender) |
37.500,00 |
88,24% |
5.000,00 |
11,76% |
42.500,00 |
Vorjahr (2022) |
37.500,00 |
88,24% |
5.000,00 |
11,76% |
42.500,00 |
Dr. Daniel Schütze |
25.000,00 |
100,00% |
0,00 |
0,00% |
25.000,00 |
Vorjahr (2022) |
25.000,00 |
100,00% |
0,00 |
0,00% |
25.000,00 |
Michael Bock |
25.000,00 |
71,43% |
10.000,00 |
28,57% |
35.000,00 |
Vorjahr (2022) |
25.000,00 |
71,43% |
10.000,00 |
28,57% |
35.000,00 |
Jan B. Rombach |
25.000,00 |
100,00% |
0,00 |
0,00% |
25.000,00 |
Vorjahr (2022) |
25.000,00 |
100,00% |
0,00 |
0,00% |
25.000,00 |
Gesamt |
162.500,00 |
89,04% |
20.000,00 |
10,96% |
182.500,00 |
Vorjahr (2022) |
162.500,00 |
89,04% |
20.000,00 |
10,96% |
182.500,00 |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die prozentuale
jährliche Veränderung der an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
gewährten und geschuldeten Vergütung, der Ertragslage der TTL
Beteiligungs- und Grundbesitz-AG (gem. HGB Einzelabschluss) ergänzt
um die bereinigte Ertragsentwicklung des TTL Konzerns und der
Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Für
Letztere werden die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der
Gesamtbelegschaft der TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG und
ihrer Konzerngesellschaften in Deutschland verglichen. In Einklang
mit der gesetzlichen Vorgabe (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG) unter
Berücksichtigung der Übergangsregelung gemäß § 26j Abs. 2 EGAktG
baut die TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG die Darstellung der
jährlichen Veränderung über die letzten fünf Geschäftsjahre
zunächst sukzessive auf. Die jeweiligen Entwicklungen werden
dementsprechend beginnend ab dem Geschäftsjahr 2021 (Veränderung
gegenüber dem Geschäftsjahr 2020) dargestellt. Zudem ist
hinsichtlich aller drei Bezugsgrößen freiwillig die jeweilige
Veränderung gegenüber dem Geschäftsjahr 2019 ergänzt. Für die
gewährte bzw. geschuldete Vergütung der Organmitglieder gelten die
Begriffe des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, sodass die im jeweiligen
Geschäftsjahr zugeflossene bzw. fällig gewordene Vergütung
berücksichtigt wird. Hinsichtlich der Vergütung der
Vorstandsmitglieder können sich auch aufgrund der nur nach Ablauf
der jeweiligen Vesting-Periode zufließenden Beträge aus den nicht
jährlich gewährten LTI-Optionen auf virtuelle Aktien deutlichere
Schwankungen ergeben.
| Veränderung 2023 ggü. 2022 (in
%) |
Veränderung 2022 ggü. 2021 (in
%) |
Veränderung 2021 ggü. 2020 (in
%) |
Veränderung 2020 ggü. 2019 (in
%) |
Vorstandsmitglieder |
|
|
| |
Theo Reichert |
-4,5% |
-9,2% |
11,6% |
-17,1% |
Thomas Grimm |
0,0% |
-15,0% |
1,3% |
-10,0% |
Mitglieder des
Aufsichtsrats |
|
|
| |
Prof. Dr. Gerhard Schmidt
(Vorsitzender) |
0,0% |
10,0% |
0,0% |
0,0% |
Klaus Kirchberger (stellv.
Vorsitzender) |
0,0% |
13,3% |
0,0% |
0,0% |
Dr. Daniel Schütze |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
Michael Bock |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
Jan B. Rombach |
0,0% |
40,0% |
0,0% |
0,0% |
Ertragslage |
|
|
| |
Bereinigtes Konzernergebnis |
-1.235,0% |
-117,5% |
14,8% |
-46,8% |
Jahresüberschuss (HGB) |
-1.607,1% |
-48,0% |
-49,0% |
1.740,5% |
Arbeitnehmer |
|
|
| |
Durchschnittslohn |
2,5% |
5,5% |
1,9% |
2,6% |
Die Änderung der Aufsichtsratvergütung des Jahres 2022 gegenüber
dem Jahr 2021 betraf ausschließlich die Vergütung für die
Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, der im Jahr 2022 seine
Tätigkeit aufgenommen hatte.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG, München
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der TTL Beteiligungs- und
Grundbesitz-AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht
inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards:
Anforderungen an die Qualitätssicherung in der
Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die
Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der
Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
München, den 28. Juni 2024
Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Landgraf
Wirtschaftsprüfer |
Appelt
Wirtschaftsprüfer |
|
|
|
|
|
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands
auf der Grundlage von § 118a AktG i.V.m. § 15 Abs. 4 der Satzung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl (keine
elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
ausüben.
Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur
Einberufung“ sind in der für Deutschland maßgeblichen
mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Die koordinierte
Weltzeit (UTC) entspricht dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei
Stunden.
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im
Internet
Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen
form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können die gesamte
Hauptversammlung in Bild und Ton am 30. August 2024 ab 10:00 Uhr
(MESZ) über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
verfolgen. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum
passwortgeschützten Internetservice erhalten, ist nachfolgend im
Abschnitt „Zugang zum passwortgeschützten Internetservice und
elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ beschrieben.
Zugang zum passwortgeschützten Internetservice und
elektronische Zuschaltung zur Versammlung
Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können sich über den
passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise
an der Versammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben. Weder
die Live-Übertragung der Hauptversammlung noch die elektronische
Zuschaltung zur Hauptversammlung ermöglichen allerdings eine
Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2
AktG oder eine Stimmrechtsausübung über elektronische Teilnahme im
Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.
Die Zugangsdaten zum Internetservice werden den Aktionären mit
dem HV-Ticket übermittelt, das ihnen nach form- und fristgerechter
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt wird.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute) oder
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder
Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen,
geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die
gesamte Hauptversammlung an Stelle des Aktionärs unter Verwendung
der mit dem HV-Ticket zugesandten Zugangsdaten über den
Internetservice verfolgen und sich elektronisch zur Versammlung
zuschalten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt,
physisch am Ort der Hauptversammlung an dieser teilzunehmen.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (d.h. zur
elektronischen Zuschaltung zur Hauptversammlung) und zur Ausübung
des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl (keine elektronische
Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind gemäß § 16
der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss durch einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär
in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des
Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt durch den
Letztintermediär übermittelt werden kann, erfolgen und sich auf den
Nachweisstichtag beziehen. Nachweisstichtag ist gemäß § 123 Abs. 4
Satz 2 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz -
ZuFinG) Bundesgesetzblatt I 2023 Nr. 354) der Geschäftsschluss des
zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (das ist
Donnerstag, der 8. August 2024, 24:00 Uhr (MESZ)). Dies entspricht
inhaltlich dem nach der bisherigen Regelung des § 16 Satz 2 der
Satzung der Gesellschaft maßgeblichen Zeitpunkt, dem Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (Freitag, den 9.
August 2024, 00:00 Uhr (MESZ)). Ab 8. August 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), steht auf der Internetseite der Gesellschaft der
passwortgeschützte Internetservice zur Verfügung. Die Anmeldung und
der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils
unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf
des 23. August 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein:
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (0) 89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die
Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb
und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind nicht zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung berechtigt und nicht stimmberechtigt, es sei denn,
sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung EUR 24.587.500,00 und ist in
24.587.500 Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt, die jeweils ein
Stimmrecht vermitteln. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit
24.587.500.
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
und durch einen Bevollmächtigten
1. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische
Briefwahl
|
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen
Rahmen ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben,
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind
eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt
ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über unseren
passwortgeschützten Internetservice, der unter der
Internetadresse
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
erreichbar ist. Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten
Internetservice werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur
Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes mit dem HV-Ticket
übermittelt.
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über den
passwortgeschützten Internetservice ist unbeschadet der
rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bis
zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung in der virtuellen
Hauptversammlung am 30. August 2024 (wobei dieser Zeitpunkt durch
den Versammlungsleiter in der Bild- und Tonübertragung angekündigt
und festgelegt werden wird) möglich.
Auch die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter
Briefwahlstimmen ist auf dem vorstehend angegebenen Weg bis zu dem
vorstehend genannten Zeitpunkt möglich.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig
Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der
elektronischen Briefwahl bedienen.
2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
|
Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem
nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu
lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des
Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen
nur für die Stimmrechtsausübung zur Verfügung und üben das
Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung ausschließlich
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht (mit
Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Ein Vollmachts-
und Weisungsvordruck sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den
mit dem HV-Ticket versandten Unterlagen enthalten.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist unbeschadet der
rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes über
den passwortgeschützten Internetservice, der unter der
Internetadresse
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
erreichbar ist, auch noch am Tag der Hauptversammlung (30.
August 2024) bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der
Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt (wobei dieser Zeitpunkt durch
den Versammlungsleiter in der Bild- und Tonübertragung angekündigt
und festgelegt werden wird) möglich.
Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice
werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und
Nachweis des Anteilsbesitzes mit dem HV-Ticket übermittelt.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, die nicht über den Internetservice erteilt
werden, müssen der Gesellschaft unbeschadet der rechtzeitigen
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes spätestens bis zum
Donnerstag, 29. August 2024, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang), per Post,
per Telefax oder per E-Mail wie folgt übermittelt werden:
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (0) 89 889 69 06 55
E-Mail: ttl@linkmarketservices.eu
Verfahren für die Stimmabgabe durch andere
Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht selbst ihr Stimmrecht über elektronische
Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben möchten,
können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch
einen anderen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z.B.
ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des
Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Der Bevollmächtigte kann
seinerseits nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen,
sondern im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht nur über
elektronische Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung und
Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch
den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine diesen nach
§ 135 Abs. 8 AktG gleich gestellte Person oder Institution
bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB
zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in solchen
Fällen ebenfalls der Textform.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können
zur Erteilung der Vollmacht die Formulare verwenden, welche die
Gesellschaft hierfür im Internet unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
bereithält. Vollmachtsformulare sind ebenfalls in den Unterlagen
enthalten, welche den Aktionären mit dem HV-Ticket übersandt
werden.
Eine Bevollmächtigung ist außerdem auch noch in der virtuellen
Hauptversammlung am 30. August 2024 direkt möglich über unseren
passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice
werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und
Nachweis des Anteilsbesitzes mit dem HV-Ticket übermittelt.
Der Nachweis der Bevollmächtigung für Vollmachten, die nicht
über den Internetservice erteilt werden, muss der Gesellschaft
spätestens bis zum Donnerstag, 29. August 2024, 18:00 Uhr (MESZ)
(Zugang), per Post, per Telefax oder per E-Mail wie folgt
übermittelt werden:
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (0) 89 889 69 06 55
E-Mail: ttl@linkmarketservices.eu
Vorstehende Übermittlungswege sowie der Internetservice stehen
bis zu den jeweils genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen oder über den Internetservice bis
zu den jeweils genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines
Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines
Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleich
gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den
Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern
sowie sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß §
135 Abs. 8 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären
vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden
Adresse zu melden:
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
c/o Better Orange IR&HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (0) 89 889 69 06 55
E-Mail: ttl@linkmarketservices.eu
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
3. |
Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über elektronische
Briefwahl und Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter
|
Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes steht den Aktionären für eine Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf und/oder Änderung neben den
vorstehend aufgezeigten Wegen per Post, Telefax und E-Mail bis zum
29. August 2024, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang), unser Internetservice
bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen
festgelegten Zeitpunkt (wobei dieser Zeitpunkt in der Bild- und
Tonübertragung durch den Versammlungsleiter jeweils angekündigt und
festgelegt wird) zur Verfügung. Für die Stimmabgabe per Briefwahl,
deren Widerruf und/oder Änderung steht unser Internetservice bis
zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung (wobei dieser Zeitpunkt
durch den Versammlungsleiter in der Bild- und Tonübertragung
angekündigt und festgelegt werden wird) zur Verfügung. Wie
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum passwortgeschützten
Internetservice erhalten, ist oben im Abschnitt „Zugang zum
passwortgeschützten Internetservice und elektronische Zuschaltung
zur Versammlung“ beschrieben.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw.
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene
Erklärung Vorrang (Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung
zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge
berücksichtigt: 1. per Internetservice, 2. per E-Mail, 3. per
Telefax und 4. in Papierform.
Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2
Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung
angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, bzw. ihre
Bevollmächtigten haben das Recht, nach § 130a Absatz 1 bis 4 AktG
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege
elektronischer Kommunikation in Textform einzureichen.
Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung,
also spätestens bis Samstag, 24. August 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), einzureichen.
Für die Einreichung von Stellungnahmen steht ausschließlich der
passwortgeschützte Internetservice auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
zur Verfügung. Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten
Internetservice werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur
Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes mit dem HV-Ticket
übermittelt.
Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive
Leerzeichen) umfassen und sind gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren als Datei im Dateiformat PDF mit einer empfohlenen
Dateigröße von maximal 50 MB einzureichen. Die Einreichung mehrerer
Stellungnahmen ist möglich. Mit dem Einreichen erklärt sich der
Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die
Stellungnahme unter Nennung seines Namens im passwortgeschützten
Internetservice zugänglich gemacht wird.
Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung
werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach
§ 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens
vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Sonntag,
25. August 2024, 24:00 Uhr (MESZ), in dem nur für ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte mit den
entsprechenden Zugangsdaten zugänglichen passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht. Stellungnahmen werden nicht zugänglich
gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen)
umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten,
offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der
Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der virtuellen
Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen
wird (§ 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3
oder Nr. 6 AktG).
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet
keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs.
1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher
in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn,
sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung
gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge
und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen
der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der
Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen
bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des
Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den in
dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebenen Wegen
möglich.
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens
bis Dienstag, 30. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende
Adresse:
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
Vorstand
Maximilianstraße 35 Haus C
80539 München
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden,
soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden,
unverzüglich nach Zugang im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetseite
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 118a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft gemäß § 126 AktG Gegenanträge
gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG
übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an
folgende Adresse zu richten:
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
c/o Better Orange IR&HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (0) 89 889 69 06 55
E-Mail: gegenantraege@linkmarketservices.eu
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen
Begründung mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung (wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens bis Donnerstag, 15. August
2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehend angegebenen
Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden
nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Eine etwaige Begründung eines Gegenantrags braucht
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern gelten die
vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine
Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in
den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben,
wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht
werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126
oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs.
4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen
kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung und
Nachweis des Anteilsbesitzes auf den oben beschriebenen Wegen
ausgeübt werden. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat,
nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der
Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht,
in der Versammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge im Rahmen der
Ausübung ihres Rederechts zu stellen.
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und
6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein
Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird.
Ab Beginn der Hauptversammlung wird über den passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Die
Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice werden
nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis
des Anteilsbesitzes mit dem HV-Ticket übermittelt.
Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können
Bestandteil des Redebeitrags sein. Gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung
der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und
Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist
insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der
Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der
Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
angemessen festzusetzen.
Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der
Videokommunikation wird im passwortgeschützten Internetservice über
das System LinkMeeting von Better Orange IR & HV AG
abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren
Redebeitrag über den virtuellen Wortmeldetisch anmelden wollen,
benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags entweder ein
nicht-mobiles Endgerät (PC, Notebook, Laptop) mit dem installierten
Browser Chrome ab Version 89, Edge ab Version 88 oder Safari ab
Version 13.1 oder ein mobiles Endgerät (z.B. Smartphone oder
Tablet). Mobile Endgeräte mit ANDROID Betriebssystem benötigen als
installierten Browser Chrome ab Version 89; mobile Endgeräte mit
iOS Betriebssystem benötigen als installierten Browser Safari ab
Version 13.1. Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine
Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden
kann, zur Verfügung stehen. Eine weitere Installation von
Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht
erforderlich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch
für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im
passwortgeschützten Internetservice für ihren Redebeitrag
freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw.
Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem
Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die
Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1
AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Es ist vorgesehen, dass der Leiter der Hauptversammlung
festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs.
1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der
Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts,
ausgeübt werden darf. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im
Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor
noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem
Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft
außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft
jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen
Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht
erforderlich ist.
Zudem bestimmt § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass dann, wenn einem
Aktionär eine Auskunft verweigert wird, er verlangen kann, dass
seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden
ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen
werden.
Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet,
dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4
Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG im
Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden
Zugangsdaten während der Hauptversammlung übermitteln können. Die
Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice werden
nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis
des Anteilsbesitzes mit dem HV-Ticket übermittelt.
Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen
Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in
Verbindung mit § 245 AktG
Die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, im Wege
elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind ab dem
Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den
Versammlungsleiter ausschließlich über unseren passwortgeschützten
Internetservice unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von
Widersprüchen über den passwortgeschützten Internetservice
ermächtigt und erhält die Widersprüche über den passwortgeschützten
Internetservice. Für den Online-Zugang wird auf die Hinweise oben
im Abschnitt „Zugang zum passwortgeschützten Internetservice und
elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ verwiesen.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der
Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären werden die Informationen nach § 124a AktG ab der
Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht und werden dort auch während der
Hauptversammlung abrufbar sein. Weitergehende Erläuterungen zu den
Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127,
§ 130a, § 131 Abs. 1 AktG sowie gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in
Verbindung mit § 245 AktG finden sich ebenfalls unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
München, im Juli 2024
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
- Der Vorstand -
Informationen zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
Maximilianstraße 35, Haus C
80539 München
Telefon: +49 89 381611-0
E-Mail: info@ttl-ag.de
als Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten.
Die TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG verarbeitet Ihre
personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung für die Zwecke der Vorbereitung und Durchführung
der virtuellen Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der
Rechte von Aktionären und Aktionärsvertretern, sowie zur Erfüllung
weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist
die jeweils relevante Vorschrift des Aktiengesetzes, insbesondere §
67e AktG und §§ 118 ff. AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c)
DSGVO.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung, sowie zu
Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der
Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und
Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie
unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu.
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