Softing AG Haar ISIN DE0005178008 Eindeutige Kennung des
Ereignisses: SYT052024oHV Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung ein, die
am 8. Mai 2024 um 10:00 Uhr (MESZ) in den Räumen der Bayerische
Börse AG
Karolinenplatz 6, 80333 München
stattfindet.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
beabsichtigen, während der gesamten Dauer an der Hauptversammlung
teilzunehmen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern, des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts
des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2023
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht
erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich
vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a.
des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei
einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat
der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den
Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei
börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den
Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie bei einem Mutterunternehmen
auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht
des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung
näher erläutert. Sie sind vom Tag der Einberufung an über die
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.softing.com/hauptversammlung zugänglich und werden der
Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für
das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 1.906.396,52
a) |
einen Teilbetrag in Höhe von EUR 1.171.999,53 zur Ausschüttung
einer Dividende von EUR 0,13 je für das Geschäftsjahr 2023
dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden
|
und
b) |
den verbleibenden Betrag von EUR 734.396,99 auf neue Rechnung
vorzutragen.
|
Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien sind nicht
dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl
der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird
der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet, der eine unveränderte
Dividende in Höhe von EUR 0,13 je dividendenberechtigter Aktie
sowie einen entsprechend angepassten Vortrag auf neue Rechnung
vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende
am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 13. Mai 2024, fällig.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2023 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
|
5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses
vor,
die Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, Zweigniederlassung
München, Denninger Straße 84, 81925 München,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Zweigniederlassung München, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt,
dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder
sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und
Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen
Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer
Unabhängigkeit begründen können.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
(EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß §
162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 erstellt (Anhang 1).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt.
|
7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 4 und § 17 der
Satzung
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) wurde § 123
Abs. 4 Satz 2 AktG dahingehend geändert, dass sich der Nachweis des
Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung nicht wie bisher auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung beziehen muss, sondern auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Die
Gesetzesänderung erfolgte ausschließlich zum Zweck der Angleichung
an die Definition des Nachweisstichtags in der zugrundeliegenden
EU-Durchführungsverordnung (vgl. Artikel 1 Nummer 7 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3.
September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur
Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die
Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte). Eine materielle
Änderung der Frist ist hiermit nicht verbunden. Um Abweichungen
zwischen Satzung und Gesetzestext zu vermeiden, soll die
entsprechende Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung jedoch an
den geänderten Gesetzeswortlaut angepasst werden. Des Weiteren soll
§ 4 Abs. 1 der Satzung hinsichtlich der Einteilung des
Grundkapitals in Stückaktien ergänzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
a. |
§ 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen.“
|
b. |
§ 4 Abs. 1 der Satzung wird um folgenden Halbsatz ergänzt:
„[...] und ist eingeteilt in 9.105.381 auf den Inhaber
lautende Stückaktien.“
|
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TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft sind zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres
Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung und
der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens
bis zum 1. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Softing AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein
Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis hat sich gemäß § 123 Abs.
4 Satz 2 AktG in der durch das Gesetz zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)
geänderten Fassung, der der Regelung der Satzung der Softing AG
insoweit vorgeht, auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung, d. h. auf den 16. April 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes werden
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden
die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung
eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist,
aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, er lässt sich
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der
Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
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2. |
Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere
Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer
Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und
der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so
ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt,
eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), sofern nicht ein Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person mit der
Stimmrechtsausübung bevollmächtigt werden soll.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet
werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, die den
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird. Dieses Formular steht auch unter
https://www.softing.com/hauptversammlung
zum Herunterladen zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort
erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der
Gesellschaft an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Softing AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: softing@linkmarketservices.eu
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie
sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können
für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. §
135 AktG sieht unter anderem vor, dass die Vollmacht einem
bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar
festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigen
wollen, werden daher gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden
über das Verfahren der Vollmachtserteilung und die möglicherweise
geforderte Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen.
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters sind
eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
erforderlich. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der
Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur
Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, die nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht auch
unter
https://www.softing.com/hauptversammlung
zum Herunterladen zur Verfügung.
Die Vollmacht mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus
organisatorischen Gründen spätestens bis zum 7. Mai 2024,
24:00 Uhr (MESZ) bei der vorstehenden Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten
und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären,
Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der
Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des
Stimmrechts zu bevollmächtigen.
|
3. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127,
§ 131 Abs. 1 AktG
a) |
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des
Grundkapitals, das entspricht derzeit 455.270 Aktien, oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000
Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.Ergänzungsverlangen sind schriftlich (§
126 BGB) an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind),
also spätestens bis zum 7. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt. Das Verlangen ist an den Vorstand der Softing AG
unter folgender Adresse zu richten:
|
Vorstand der Softing AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
|
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten
werden. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG
bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse
https://www.softing.com/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
|
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127
AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt,
Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) zu den
Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den
Tagesordnungspunkten sowie gemäß § 127 AktG Wahlvorschläge zur Wahl
von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern (sofern dies
Gegenstand der Tagesordnung ist) an die Gesellschaft zu
übersenden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
|
Softing AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: softing@linkmarketservices.eu
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
Gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der
vorstehenden Adresse spätestens bis zum 23. April 2024, 24:00
Uhr (MESZ), zugehen, werden, soweit die übrigen Voraussetzungen
für eine Veröffentlichungspflicht nach §§ 126, 127 AktG erfüllt
sind, einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen
Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.softing.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu
etwaigen Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Wir bitten zu beachten, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge
auch im Falle einer bereits erfolgten vorherigen Übermittlung an
die Gesellschaft in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn
sie dort (nochmals) mündlich gestellt werden. Das Recht der
Aktionäre, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu Punkten der
Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt
hiervon unberührt.
|
c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches
Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken und Näheres hierzu bestimmen. Er ist
insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für
den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne
Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner festzulegen.
|
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 AktG)
der Aktionäre können im Internet unter
https://www.softing.com/hauptversammlung
eingesehen werden.
|
4. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen, die Informationen nach § 124a
AktG und weitere Informationen im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.softing.com/hauptversammlung
abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der
Hauptversammlung ebenfalls unter dieser Internetadresse bekannt
gegeben.
|
5. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 9.105.381
nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es
bestehen also 9.105.381 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung 90.000 eigene Aktien.
|
6. |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und
Aktionärsvertreter
Die Softing AG als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erhebt zur Vorbereitung und
Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der
Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung etwaiger
Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden
Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der
Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen.
Soweit die Softing AG diese Daten nicht von den Aktionären und/oder
etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die ihr Depot
führende Bank diese personenbezogenen Daten an die Softing AG.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und
etwaiger Aktionärsvertreter ist für die Durchführung der
Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO
i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG.
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die
Softing AG verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten
nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des
jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und
Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der
Softing AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen
Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in
das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies
gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder
außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im
Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige
Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung Ihrer
personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu
beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
(Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen
Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben
Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht,
Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
einzulegen.
Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter
unter den folgenden Kontaktdaten der Softing AG geltend machen:
Softing AG
Richard-Reitzner-Allee 6
D-85540 Haar bei München
Telefon: +49 89 4 56 56-0
Telefax: +49 89 4 56 56-399
E-Mail: info@softing.com
Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DS-GVO zu.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Softing AG ist wie
folgt erreichbar:
Herr Robert Jeffares
Data Business Services GmbH & Co KG
Hauptstraße 4, 85579 Neubiberg
Telefon: +49 89 12501375-0
Telefax: +49 89 12501375-1
jeffares@data-business-services.com
|
Haar, im März 2024
Softing AG
Der Vorstand
Anhang 1 Vergütungsbericht der Softing AG 2023
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG werden die
Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats der Softing AG im Geschäftsjahr 2023
dargestellt und erläutert.
Um die Einordnung der gemachten Angaben zu erleichtern und das
Verständnis zu fördern, werden auch die im Geschäftsjahr 2023
geltenden Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat
in ihren Grundzügen dargestellt. Detaillierte Informationen zu den
Vergütungssystemen für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
der Softing AG sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://investor.softing.com/de/corporate-governance-kodex/verguetungssystem-fuer-den-vorstand.html
und
https://investor.softing.com/de/corporate-governance-kodex/verguetungssystem-fuer-den-aufsichtsrat.html
verfügbar
I. |
Das Vergütungsjahr 2023
|
1. |
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
und Anwendung im Geschäftsjahr 2023
|
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
der Softing AG wurde vom Aufsichtsrat am 19.März 2021 in
Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen und
von der Hauptversammlung am 5. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 81,1
% gebilligt.
Das am 5. Mai 2021 gebilligte Vorstandsvergütungssystem findet
auf alle neu abzuschließenden oder zu verlängernden
Vorstanddienstverträge Anwendung.
Dem Vorstand der Softing AG gehörten im Berichtszeitraum
folgende Mitglieder an:
• |
Dr. Ing. Dr. rer. oec. Wolfgang Trier, München,
Vorstandsvorsitzender
|
• |
Ernst Homolka, München, Vorstand Finanzen und Personal
|
Am 8. März 2021 hat die Softing AG mit ihrem
Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Trier für die Amtszeit vom 1.
April 2021 bis 31. März 2026 einen neuen Vorstandsdienstvertrag
abgeschlossen. Der Vertrag entspricht in allen Punkten den
Bedingungen des Vergütungssystems. Der Dienstvertrag mit dem
Vorstandsmitglied Ernst Homolka wurde bereits am 18. Dezember 2017
abgeschlossen und lief unverändert noch bis 30. April 2023. Der
Vorstandsvertrag von Herrn Ernst Homolka wurde am 29. Juli 2022 um
weitere 3 Jahre bis zum 30. April 2026 verlängert. Die Verlängerung
des Vertrages beinhaltet auch eine Umstellung auf die Bedingungen
des aktuellen Vergütungssystem und findet seit 1. Mai 2023
Anwendung.
Im Geschäftsjahr 2023 fand das Vergütungssystem daher mit der
vorgenannten Abweichung auf die Vergütung des Vorstands Ernst
Homolka Anwendung. Die Vergütungen aus den Altverträgen bzw. sich
hieraus ergebende Abweichungen von dem Vergütungssystem werden im
Folgenden ebenfalls dargestellt und erläutert.
2. |
Bestätigung der Vergütung des Aufsichtsrats und Anwendung des
Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2023
|
Die Hauptversammlung vom 4. Mai 2023 hat mit einer Mehrheit von
97,44 % die in § 14 der Satzung festgelegte Vergütung des
Aufsichtsrats bestätigt und das ihr zugrundeliegende
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder gebilligt.
Das veränderte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde im
Geschäftsjahr 2023 wie in § 14 der Satzung der Gesellschaft
geregelt vollständig angewendet.
II. |
Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr
|
1. |
Überblick über das Vergütungssystem des Vorstands
|
Das Vergütungssystem für den Vorstand entspricht den
Anforderungen des Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom April 2022
(DCGK), soweit in der jeweiligen Entsprechenserklärung der Softing
AG nach § 161 AktG keine Abweichungen von diesen Empfehlungen
erklärt werden.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist ein
wesentlicher Baustein für die zielgerichtete strategische
Ausrichtung der Softing AG. Es zielt darauf ab, die
Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und
Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung eines
jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg und den Wert des
Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen. Die Struktur des
Vergütungssystems für den Vorstand ist darauf ausgerichtet, einen
Beitrag zur Umsetzung der auf Langfristigkeit und Wachstum
angelegten Unternehmensführung zu leisten. Die Gesellschaft
verfolgt bei Umsetzung ihrer Strategie einen ganzheitlichen Ansatz,
um ökonomische, ökologische und soziale Interessen in Einklang zu
bringen. Deshalb berücksichtigt das Vergütungssystems neben
finanziellen Leistungskriterien auch nichtfinanzielle
Nachhaltigkeitskriterien.
Die erfolgreiche und nachhaltige Umsetzung der strategischen
Ziele erfordert ein hohes Maß an unternehmerischer Weitsicht,
Innovationskraft und Flexibilität der Geschäftsleitung der Softing
AG bei gleichzeitiger nachhaltiger Ertragsorientierung.
Entsprechend basiert das Vergütungssystem für den Vorstand auf
folgenden Leitlinien:
• |
Eine transparente, nachvollziehbare und am langfristigen Erfolg
des Gesamtunternehmens orientierte Vergütung leistet einen
wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie.
|
• |
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf eine langfristige
und nachhaltige Entwicklung des Softing-Konzerns ausgerichtet.
Dabei soll das eingesetzte Vergütungssystem eine angemessene und
attraktive Vergütung unter Vermeidung von Fehlanreizen zur
Eingehung übermäßiger Risiken für die Mitglieder des Vorstands
beinhalten. Der überwiegende Teil der variablen Vergütung basiert
daher auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage.
|
• |
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder steht in einem
angemessenen Verhältnis zu Aufgabenspektrum und Leistung eines
jeden Vorstandsmitglieds. Variable Vergütungsbestandteile werden
von der Erreichung anspruchsvoller Zielsetzungen abhängig gemacht
und wesentliche Zielverfehlungen führen zu einer spürbaren
Verringerung der Vergütung.
|
• |
Eine an der Marktkapitalisierung und damit am Unternehmenswert
ausgerichtete aktienbasierte Vergütungskomponente incentiviert eine
nachhaltig positive Entwicklung des Unternehmens, verknüpft die
Interessen von Unternehmen und Aktionären und bindet gleichzeitig
die Mitglieder des Vorstands an die Gesellschaft.
|
2. |
Übersicht über die Vergütungsbestandteile des
Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der
Softing AG besteht aus fixen und variablen Bestandteilen, deren
Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds bildet.
Im Überblick stellt sich das Vergütungssystem wie folgt dar:
In der nachfolgenden Tabelle werden die Bestandteile des
Vergütungssystems sowie deren Ausgestaltung dargestellt. Die
Bestandteile und ihre konkrete Anwendung im Geschäftsjahr 2023
sowie Abweichungen aus Altverträgen werden im Folgenden im Detail
erläutert.
VERGÜTUNGBESTANDTEIL
Erfolgsunabhängige
Vergütung |
Grundvergütung |
Die Grundvergütung der
Vorstandsmitglieder beträgt einen fixen jährlichen Betrag. |
Nebenleistungen |
Individuell unterschiedliche Sachbezüge
und geldwerten Vorteile, wie Dienstwagen und marktübliche
Telekommunikations- und EDV-Mittel, Versicherungsschutz in
verschiedenen Bereichen (insbesondere Unfall-, Berufsunfähigkeits-
und D&O-Versicherung). Einmalzahlungen bei neu eintretenden
Vorstandsmitgliedern aus Anlass des Amtsantritts möglich. |
Betriebliche Altersversorgung |
Versorgungszusage bestehend aus
Altersrente (wahlweise Alterskapital), Witwenrente (wahlweise
Witwenkapital) und Waisenrente.
Erstattung der bei angenommener Beschäftigung als Arbeitnehmer
üblichen Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
sowie gesetzlichen oder privaten Kranken- und
Pflegeversicherung. |
Erfolgsabhängige Vergütung |
Short-Term Incentive (STI) |
An einer Zielerreichung orientierte
kurzfristige Vergütung mit einjährigem Bemessungszeitraum
Basis für die Zielerreichung: finanzielle und nichtfinanzielle
Leistungskriterien |
• |
STI 1: Konzernertrag (individueller Prozentsatz des
Konzern-EBITDA vor Abzug der variablen Vergütung von Vorstand und
Aufsichtsrat)
|
• |
STI 2: Individuelle und unternehmensbezogene Projekt- und
Prozessziele (bestimmte strategische Ziele auf Grundlage jährlicher
Zielvereinbarung, insbesondere die Umsetzung spezifischer
Strategieentscheidungen, die die einzelnen Segmente betreffen)
|
• |
STI 3: Personalziele (Steigerung der durchschnittlichen
jährlichen Fortbildung je Mitarbeiter)
|
|
Jede Teilkomponente des STI ist durch
einen Höchstbetrag in Euro begrenzt (Cap) und in ihrem monetären
Beitrag zum jährlichen Ziel-STI gleichgewichtet. |
Long-Term Incentive (LTI) |
Auf den Zuwachs der
Marktkapitalisierung bezogene langfristige Vergütung |
• |
Betrachtungszeitraum: 2 Jahre
|
• |
LTI = Individueller Multiplikator x Zuwachs
Marktkapitalisierung
|
|
Hinsichtlich des Zuwachs
Marktkapitalisierung wird auf die Steigerung der jeweils letzten
beiden Geschäftsjahre (abgeschlossenes Geschäftsjahr und Vorjahr)
abgestellt
Der LTI ist auf einen jährlichen Maximalbetrag begrenzt (Cap). |
Ermessenstantieme |
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, nach
billigem Ermessen im Falle besonderer Leistungen oder Beiträge des
Vorstandsmitglieds eine erfolgsabhängige Tantieme zu bezahlen; die
Ermessenstantieme ist auf maximal 15% der jährlichen Grundvergütung
in dem Geschäftsjahr, für das die Ermessentantieme ausgezahlt
werden soll, begrenzt. |
Sonstige
Vergütungsregelungen |
Share Ownership Guidelines |
Verpflichtung, Aktien der Gesellschaft
im Wert von mindestens 60% der an das Vorstandsmitglied in der
Laufzeit des LTIP gewährten jeweiligen höchsten LTI-Auszahlung nach
Steuern zu erwerben und zu halten
Ist dieser Bestand zum Zeitpunkt der LTI-Auszahlung nicht erreicht,
ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, die Differenz spätestens
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auszahlung des
maßgeblichen (höchsten) LTI zu erwerben. |
Maximalvergütung |
Begrenzung der für ein Geschäftsjahr
gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AktG: |
• |
Vorstandsvorsitzender: 2,6 Mio. EUR
|
• |
jedes weitere Vorstandsmitglied: 1,75 Mio. EUR
|
|
Abfindungs-Cap |
Abfindungszahlung in Höhe der Vergütung
für die Restlaufzeit, maximal zwei Jahresvergütungen; bei einer
restlichen Vertragslaufzeit von einem Jahr oder weniger ist die
Abfindung auf eine Jahresvergütung begrenzt.
Eine etwaige Zahlung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
ist auf die Abfindungszahlung anzurechnen. |
Malus- und Clawback Regelung |
Malus:
Minderung des künftigen Anspruchs auf den LTI bei einem für die
Unternehmensentwicklung wesentlichen negativen Erfolgsbeitrag des
Vorstands oder in Summe wesentlichen negativen Entwicklung der von
ihm verantworteten Geschäftsbereiche während des betreffenden
Performance-Zeitraums; |
Clawback:
Eine Möglichkeit des Aufsichtsrats, bereits ausgezahlte variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern, besteht nicht. |
Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung
Das Vergütungssystem sieht vor, dass der Aufsichtsrat mit der
jährlichen Festlegung bzw. Bestätigung der Zielvorgaben für den STI
und LTI für jedes Vorstandsmitglied auch mittelbar die
Ziel-Gesamtvergütung eines Geschäftsjahres festlegt.
Die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt sich aus der Summe aller
Vergütungsbeträge für ein Geschäftsjahr, namentlich der
Grundvergütung, der Nebenleistungen, des jährlichen
Versorgungaufwands zur betrieblichen Altersvorsorge, des STI und
des LTI, für den Fall einer 100-prozentigen Zielerreichung. Die
jeweiligen Ziele für STI und LTI legt der Aufsichtsrat in einer
separaten Zielvereinbarung vor Beginn des jeweiligen
Bemessungszeitraums fest, soweit die Ziele nicht bereits im
entsprechenden Vorstandsdienstvertrag bestimmt sind. Letzteren
Falls erfolgt eine Bestätigung der entsprechenden Zielsetzung im
Vorjahr des jeweiligen Performance-Zeitraums unter Verweis auf die
entsprechende Vertragsbestimmung. Knüpft die Höhe der jeweiligen
variablen Vergütungskomponente an den Anteil einer Bemessungsgröße
an (wie z.B. prozentualer Anteil am EBITDA oder Zuwachs der
Marktkapitalisierung), bestätigt der Aufsichtsrat vor Beginn des
jeweiligen Performance-Zeitraums den anvisierten Wert, bei dessen
Erreichen die jeweiligen Ziele als vollständig erfüllt gelten.
In Übereinstimmung mit diesen Vorgaben hat der Aufsichtsrat für
Dr. Wolfgang Trier, folgende Ziel-Gesamtvergütung festgelegt. Die
zu erreichende Gesamtvergütung beträgt bis zu 2.600 TEUR.
Für die erfolgsabhängige Vergütung im Geschäftsjahr 2023 galten
für Herrn Ernst Homolka bis zum 30. April 2023 die Vereinbarungen
aus dem Altvertrag vom 18. Dezember 2017. In Übereinstimmung mit
den oben genannten Vorgaben hat der Aufsichtsrat für Ernst Homolka,
folgende anteilige Ziel-Gesamtvergütung für den Zeitraum ab dem 1.
Mai 2023 für den Rest des Jahres 2023 festgelegt. Die zu
erreichende Gesamtvergütung beträgt bis zu 852 TEUR und gilt
anteilig für das Jahr 2023 bis zur Höhe von 568 TEUR.
Angemessenheitsprüfung
Die Angemessenheit der Vergütungsbestandteile wird durch den
Aufsichtsrat in regelmäßigen Abständen überprüft und bei Bedarf
angepasst, um innerhalb des geltenden Rahmens ein marktübliches und
zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket für die
Vorstandsmitglieder sicherzustellen. Hierbei kann der Aufsichtsrat
die Vorstandsvergütung auch im Rahmen eines vertikalen (internen)
Vergleichs mit der Vergütungsstruktur innerhalb des
Softing-Konzerns unterhalb der Vorstandsebene und eines
horizontalen (externen) Peer-Group-Vergleichs mit der
Vergütungsstruktur anderer Unternehmen überprüfen.
Die Angemessenheit wurde zuletzt im Zuge der Erarbeitung des
aktuellen Vorstandsvergütungssystems sowie des Abschlusses des
neuen Vorstandsdienstvertrages für Dr. Wolfgang Trier durch einen
externen Vergütungsexperten überprüft. Dabei wurde die Vergütung
der Vorstandsmitglieder der Softing AG unter Berücksichtigung der
Größenkriterien Markt, Umsatz, Gewinn, Mitarbeiter und
Marktkapitalisierung vergleichbaren Unternehmen aus dem Prime
Standard der Deutschen Börse gegenübergestellt. Im Ergebnis ist die
Vergütung der Vorstandsmitglieder der Softing AG weiterhin
marktüblich. Von einem vertikalen Vergleich (einschließlich einer
Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der
Arbeitnehmer) hat der Aufsichtsrat bisher abgesehen, da nach
Auffassung des Aufsichtsrats gegenwärtig keine für einen solchen
Vergleich geeigneten Vergleichsgruppen bestimmt werden können.
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
Von der im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben
verankerten Möglichkeit, vorübergehend vom Vergütungssystem
abzuweichen, hat der Aufsichtsrat im abgelaufenen Geschäftsjahr
keinen Gebrauch gemacht.
4. |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Die erfolgsunabhängige Vergütung sichert für die
Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen und vermeidet
damit das Eingehen unangemessener Risiken für das Unternehmen. Die
einzelnen erfolgsunabhängigen Komponenten der Vorstandsvergütung
setzen sich wie folgt zusammen:
Grundvergütung
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine feste Grundvergütung
pro Geschäftsjahr.
Die Höhe der Grundvergütung orientiert sich jeweils am
Aufgabenspektrum und Ressortzuschnitt des Vorstandsmitglieds, der
Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie weiteren
Parametern. Die Festvergütung im Geschäftsjahr 2023 betrug 593 TEUR
(Vorjahr 563 TEUR) für den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Trier
und 284 TEUR (Vorjahr 270 TEUR) für das Vorstandsmitglied Ernst
Homolka.
Die Grundvergütung steigt jährlich um bis zur Hälfte der
prozentualen Steigerung des Konzernumsatzes im Vergleich zum
Vorjahr, begrenzt jedoch auf eine jährliche Erhöhung von maximal 5
%.
Nebenleistungen
Den Mitgliedern des Vorstands werden ferner vertragliche
Nebenleistungen gewährt, die aber individuell unterschiedlich in
ihrer Höhe und ihrem Umfang unter Berücksichtigung der jeweiligen
Vertragssituation ausgestaltet werden können.
Diese Nebenleistungen umfassten im Geschäftsjahr 2023
verschiedene Sachbezüge und geldwerten Vorteile, wie etwa die
Bereitstellung eines Dienstwagens und marktübliche
Telekommunikations- und EDV-Mittel zur dienstlichen und privaten
Nutzung. Herr Dr. Trier und Herr Homolka erhielten entsprechend
ihrer vertraglichen Vereinbarungen statt eines Dienstwagens die
Zahlung einer Car-Allowance sowie teilweise Versicherungsschutz in
Form einer Unfallversicherung und einer
Berufsunfähigkeitsversicherung.
Betriebliche Versorgungsregelungen
Versorgungsaufwand auf Basis üblicher
Arbeitnehmer
Des Weiteren erhielten die Vorstandsmitglieder eine Erstattung
der bei angenommener Beschäftigung als Arbeitnehmer üblichen
Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, eine
Erstattung der Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten
Kranken- und Pflegeversicherung.
Eine D&O-Versicherung wurde von der Gesellschaft für die
Vorstände und Aufsichtsräten (mit einem Selbstbehalt von 10%)
abgeschlossen. Die D&O Versicherung ist nicht Teil der
Vorstandsbezüge.
Weitere Versorgungsregelungen
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder sieht vor, dass
die Mitglieder des Vorstands eine leistungsorientierte betriebliche
Altersversorgung erhalten, die durch entsprechende Versicherungen
rückgedeckt oder auf andere Weise finanziert werden kann. Die
Pensionszusage besteht aus einer Altersrente oder wahlweise einem
Alterskapital, einer Witwenrente oder wahlweise einem Witwenkapital
und einer Waisenrente.
Ab Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten die
Vorstandsmitglieder eine lebenslange monatliche Altersrente in Höhe
eines vertraglich festgelegten Betrages. Diese Regelaltersrente
erhöht sich um einen bestimmten Prozentsatz je Monat der
darüberhinausgehenden Dienstzeit, falls der Vorstand erst nach der
vorstehend genannten Regelaltersgrenze aus den Diensten der
Gesellschaft ausscheidet. Die Anpassung der laufenden
Rentenleistungen richtet sich nach § 16 BetrAVG. Die jährliche
Mindesterhöhung beträgt 2,5 % der Vorjahresrente. Die monatliche
Altersrente kann ganz oder teilweise durch eine einmalige
Alterskapitalleistung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung,
der auf Grundlage praxisüblicher versicherungsmathematischer
Methoden berechnet wird, abgelöst werden. In diesem Fall erlöschen
sämtliche Ansprüche aus der Versorgungszusage einschließlich der
Witwen- und Waisenrente in Höhe des abgelösten Betrages.
Im Todesfall erhält die Ehefrau des betreffenden
Vorstandsmitglieds eine lebenslange monatliche Witwenrente in Höhe
von 60 % der vereinbarten Regelaltersrente. Diese Witwenrente kann
ganz oder teilweise durch ein einmaliges Witwenkapital abgelöst
werden; hierfür gelten die für die Ablösung der Regelaltersrente
vorbeschriebenen Grundsätze entsprechend. Im Falle des Ablebens
erhalten zudem seine drei Kinder eine monatliche Waisenrente in
Höhe von jeweils 30 % der zugesagten Altersrente, die sich im Falle
des Vollwaisenturms verdoppelt. Die Waisenrente endet mit Ableben
des berechtigten Kindes oder spätestens mit Vollendung dessen 25.
Lebensjahres. Witwen- und Waisenrente dürfen zusammen den Betrag
der Altersrente nicht übersteigen und unterliegen gegebenenfalls
einer quotalen Kürzung.
Wird die zugesagte Altersrente teilweise durch Zahlung eines
einmaligen Alterskapitals erfüllt, so erlöschen damit insoweit die
Ansprüche auf Zahlung einer Witwenrente und einer Waisenrente. Die
Witwenrente reduziert sich in diesem Fall auf 60 % und die
Waisenrente auf 30 % der noch rentenförmig zu erfüllenden
Altersversorgung.
Scheidet das betreffende Vorstandsmitglied vor Eintritt eines
Versorgungsfalles aus den Diensten der Gesellschaft aus, behält es
seine bis zu diesem Zeitpunkt erdiente Rentenanwartschaft.
Maßgebend hierfür ist die Dauer der tatsächlichen
Betriebszugehörigkeit im Verhältnis zur Dienstzeit, die ohne ein
vorzeitiges Ausscheiden, bis zur Regelaltersgrenze erreichbar
gewesen wäre. Die zugesagten Versorgungsleistungen werden als
Nachschüsse jeweils zum Ende eines Monats gezahlt. Einmalige
Kapitalleistungen können mit Zustimmung des jeweiligen
Versorgungsberechtigten in bis zu zehn Jahresraten ausbezahlt
werden.
Der Aufsichtsrat kann die Bedingungen der vorstehenden
leistungsbezogenen Altersversorgung, insbesondere die
Regelaltersgrenze, die Höhe der einzelnen Teilkomponenten, die
Modalitäten der Kapitalwahlrechte und die Hinterbliebenenversorgung
anpassen, wenn dies im Interesse des Unternehmens geboten
erscheint.
Die vorstehenden Regelungen finden Anwendung auf den laufenden
Vertrag von Herrn Dr. Wolfgang Trier. Die Versorgungszusage wurde
mit Wirkung ab dem 60zigsten Lebensjahr vereinbart und besteht
fort.
Die aufgewandten oder zurückgestellten Beträge sowie die
Barwerte der Altersversorgungszusagen für die zum 31. Dezember 2023
amtierenden Vorstandsmitglieder stellen sich wie folgt dar:
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG DES VORSTANDS
|
|
Dr. Dr. Wolfgang Trier
(Vorstandsmitglied seit 01.04.2002; Vorstandsvorsitzender seit
01.06.2002) |
Ernst Homolka
(Vorstandsmitglied seit 01.05.2015) |
Alle Werte in TEUR |
|
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
Beträge nach IFRS (Konzern) |
Altersversorgung |
130 |
176 |
58 |
58 |
Barwert der Verpflichtung |
2.326 |
2.381 |
- |
- |
Beträge nach HGB (Softing AG) |
Altersversorgung |
128 |
128 |
58 |
58 |
Barwert der Verpflichtung |
3.247 |
3.067 |
- |
- |
Regelungen in Altverträgen (vor Einführung des
Vergütungssystems vom 5. Mai 2021)
Der aktuelle Vertrag vom 18. Dezember 2017 und des neuen
Vertrages vom 29. Juli 2022 des Vorstandsmitglieds Ernst Homolka
sieht hinsichtlich der Altersvorsorge einen festen jährlichen
Geldbetrag zur Eigenvorsorge vor, der im Januar und Mai eines jeden
Jahres ausbezahlt wird. Das Altersversorgungsentgelt betrug im
Geschäftsjahr 2023 58 TEUR (Vorjahr 58 TEUR).
Bereits ausgeschiedene Vorstandsmitglieder erhalten
Versorgungsbezüge auf Grundlage eines abweichenden Systems.
5. |
Erfolgsabhängige Vergütung
|
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder sieht neben der
Grundvergütung, den vertraglichen Nebenleistungen und den
Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung verschiedene
erfolgsabhängige Vergütungskomponenten vor, namentlich ein Short
Term Incentive („STI“) mit einem einjährigen Bemessungszeitraum,
ein Long Term Incentive („LTI“) auf Grundlage eines Long Term
Incentive Plans („LTIP“) mit einem mehrjährigen Bemessungszeitraum
und eine Sondertantieme für besondere Leistungen eines
Vorstandsmitglieds.
In dem Altvertrag von Herrn Homolka sind bis zum 30. April 2023
noch vom Vergütungssystem abweichende Leistungskriterien
enthalten.
Die erfolgsabhängige Vergütung soll Anreize für die
Vorstandsmitglieder setzen, im Sinne der Unternehmensstrategie, der
Aktionäre, der Kunden und der Mitarbeiter zu handeln und
langfristige Ziele nachhaltig zu verfolgen und zu erreichen.
Der Anteil des Zielbetrags des LTI wird im Falle von Dr.
Wolfgang Trier ab dem Geschäftsjahr 2022, im Übrigen bei allen
anderen Dienstverträgen, die nach dem 20. Mai 2021 neu
abgeschlossen oder verlängert werden, den Anteil des Zielbetrags
des STI überwiegen, womit sichergestellt ist, dass diese variablen
Vergütungskomponenten zum überwiegenden Teil auf einer mehrjährigen
Bemessungsgrundlage beruhen und damit im Ergebnis ein langfristiger
Verhaltensanreiz erzeugt wird.
Kurzfristig variable Vergütung
Regelungen des Vergütungssystems
Grundzüge und Funktionsweise des Short Term Incentive (STI)
Das STI besteht aus drei Teilkomponenten (STI 1, STI 2 und STI
3), die jeweils auf unterschiedlichen finanziellen und
nichtfinanziellen Leistungskriterien basieren und durch daran
anknüpfende jährliche Performance-Parameter konkretisiert werden.
Jede Teilkomponente des STI ist durch einen Höchstbetrag in Euro
begrenzt und in ihrem monetären Beitrag zum jährlichen Ziel-STI
gleichgewichtet. Damit ist die Höhe des STI insgesamt begrenzt
(Cap). Außergewöhnliche Entwicklungen führen damit nicht zu einer
unvorhersehbaren Höhe des STI.
(i) |
Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungskriterien
|
Als finanzielle und nicht finanzielle Leistungskriterien für die
Teilkomponenten des STI hat der Aufsichtsrat die nachfolgenden
Kriterien bestimmt:
Finanzielle Leistungskriterien |
• |
Konzernertrag (STI 1) |
Nicht finanzielle
Leistungskriterien |
• |
Individuelle Projekt - und Prozessziele
einschließlich strategischer Ziele (STI 2) |
• |
Personalziele (STI 3) |
(ii) |
Performance-Parameter
|
Der Aufsichtsrat legt für die einzelnen Leistungskriterien
jeweils ein oder mehrere Performance-Parameter fest. Bis auf
weiteres hat der Aufsichtsrat folgende Festlegungen getroffen:
STI 1 |
Konzernertrag |
• |
Höhe des Konzern-EBITDA (vor Abzug der
variablen Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat) und prozentuale
Anknüpfung des STI 1 hieran |
STI 2 |
Individuelle und
unternehmensbezogene
Projekt- und
Prozessziele |
• |
Bestimmte strategische Ziele auf
Grundlage einer jährlichen Zielvereinbarung, insbesondere die
Umsetzung spezifischer Strategieentscheidungen, welche die
einzelnen Segmente betreffen |
STI 3 |
Personalziele |
• |
Steigerung der durchschnittlichen
jährlichen Fortbildung je Mitarbeiter |
Die vom Aufsichtsrat ausgewählten Performance-Parameter müssen
messbar sein, mit der strategischen Ausrichtung der Softing AG im
Einklang stehen und nach der Überzeugung des Aufsichtsrats als
Steuerungsgröße für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft
geeignet sein. Der Aufsichtsrat achtet daher darauf, dass das
Erreichen der jeweiligen Performance-Parameter anhand objektiver
Kriterien messbar ist, beispielsweise anhand der geprüften
Abschlussunterlagen für die Finanzziele, anhand intern oder extern
durchgeführter Auswertungen oder Audits, oder bei Projekt- und
Prozesszielen anhand der objektiv erkennbaren Ergebnisse oder
erreichten Meilensteine.
Bei Festlegung mehrerer Performance-Parameter je
Leistungskriterium sind die einzelnen Performance-Parameter
untereinander gleichgewichtet, sofern der Aufsichtsrat keine andere
Gewichtung vornimmt. Performance-Parameter können dabei individuell
oder für alle Vorstandsmitglieder gemeinsam festgelegt werden.
Soweit es der Aufsichtsrat zur Förderung der Geschäftsstrategie und
Incentivierung als sinnvoll erachtet, kann der Aufsichtsrat auch
andere als die vorstehend genannten Performance-Parameter
festlegen. Die Performance-Parameter werden für jedes Geschäftsjahr
klar definiert und grundsätzlich im Vergütungsbericht offengelegt.
Die Performance-Parameter für den STI beziehen sich auf ein
Geschäftsjahr als Bemessungszeitraum und werden grundsätzlich im
Vorjahr auf Grundlage einer entsprechenden Zielvereinbarung
festgelegt. Für jeden Bemessungszeitraum werden für jeden
Performance-Parameter unter Berücksichtigung des Cap der jeweiligen
STI-Teilkomponente ein Zielwert und ein geeigneter
Zielerreichungsmaßstab festgelegt.
Zielerreichungsmaßstab bilden insbesondere verschiedene
prozentuale Gruppen der Zielerreichung i.V.m. jeweils zugeordneten
Quantitäten oder Qualitäten des Performance-Parameters in
Kombination mit einer Zielsumme der STI-Komponente (bei 100 %
Zielerreichung), oder verschiedene Bandbreiten der qualitativen
oder quantitativen Zielerreichung oder prozentuale
Abweichungsbandbreiten (bezogen auf eine Zielerreichung von 100 %
i.V.m. Bonus- und Malusbeträgen). Die Höhe des STI 1 (Ertragsziele)
kann auch im Dienstvertrag anhand eines bestimmten Prozentsatzes
einer im Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen
Ertragskennzahl (EBITDA, EBIT, EBT, gegebenenfalls unter
Bereinigung des Ist-Werts zur Berücksichtigung
nicht-wiederkehrender, außergewöhnlicher Umstände und oder nicht
operativer Effekte) bestimmt werden. Der Zielwert des STI 1 bei
vollständiger Zielerreichung bestimmt sich dann anhand der gültigen
Unternehmensplanung und deren Ertragsplanung für das jeweilige
Bemessungsjahr. Die Höhe des STI 3 (Personalziele) kann auch im
Dienstvertrag unter Angabe der entsprechenden Performance-Parameter
und einer entsprechenden Zielsumme in Euro angegeben werden
(insbesondere durch Gegenüberstellung einer bestimmten prozentualen
Steigerung der jährlichen Lernstunden pro Mitarbeiter und einer
bestimmten Höhe des STI 3).
(iii) |
Berechnung und Auszahlung des Bonus
|
Nach Ablauf des jeweiligen Bemessungsjahres und Vorlage des
geprüften Jahres- und Konzernabschlusses der Gesellschaft an den
Aufsichtsrat wird eine Gesamtbetrachtung angestellt und die Höhe
der einzelnen STI-Teilkomponente unter Berücksichtigung der
jeweiligen Zielerreichung und des jeweiligen Cap durch den
Aufsichtsrat berechnet. Zahlungen aus dem STI werden vier Wochen
nach Feststellung des geprüften Jahresabschlusses für das jeweilige
Bemessungsjahr zur Zahlung fällig.
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft
Der STI soll eine enge Verzahnung mit den strategischen
Handlungsfeldern der Gesellschaft sicherstellen. Die vorstehenden
Leistungskriterien leiten sich aus der Unternehmensstrategie ab und
dienen deren effektiver Umsetzung.
Der Konzernertrag ist für die Unternehmenssteuerung des
Softing-Konzerns von herausragender Bedeutung. Eine jährliche
Ertragssteigerung ist eine maßgebliche Grundlage für das
angestrebte Unternehmenswachstum und die Umsetzung der
Geschäftsstrategie.
Durch die Aufnahme von individuellen und unternehmensbezogenen
Projekt- und Prozesszielen können individuelle oder kollektive
Anreize für spezifische Ziele mit wesentlicher Bedeutung für die
operative und strategische Unternehmensentwicklung gesetzt werden.
Eine entsprechende Incentivierung der Vorstandsmitglieder fördert
die effiziente und zeitnahe Umsetzung konkreter Einzelprojekte und
die Einführung bzw. Anpassung interner Prozesse und Abläufe.
Qualifizierte und engagierte Mitarbeiter sind eine wichtige
Voraussetzung für den Erfolg des Softing-Konzerns. Ein hohes Maß an
Know-how und regelmäßige Schulungen sind für die hohen
Qualitätsanforderungen der Gesellschaft als innovatives
Technologieunternehmen unverzichtbar. Personalziele sind daher ein
entscheidendes Instrument zur Unternehmenssteuerung mit dem Ziel
einer möglichst hohen Produktqualität und Mitarbeiterzufriedenheit
und der weiteren Stärkung der Stellung der Softing AG als
attraktiver Arbeitgeber.
Abweichungen in Altverträgen (Vertrag vom 18. Dezember
2017 von Ernst Homolka)
Die vorbeschriebenen Regelungen finden ab dem Geschäftsjahr 2022
auf den Vorstandsvertrag von Dr. Wolfgang Trier, im Übrigen auf
alle seit dem 20. Mai 2021 neu abgeschlossenen bzw. verlängerten
Dienstverträge Anwendung.
In dem aktuellen Vertrag von Ernst Homolka im Geschäftsjahr 2022
und bis 30. April 2023 ist ein STI mit einem einjährigen
Bemessungszeitraum vereinbart, der lediglich auf dem Konzernertrag
als finanziellem Leistungskriterium basiert; der Konzernertrag wird
dabei anhand des Konzern-EBITDA der Softing-Gruppe gemessen. Die
Regelungen sehen vor, dass die Vorstandsmitglieder einen
individuell im Dienstvertrag festgelegten Prozentsatz des
Konzern-EBITDA des betreffenden Geschäftsjahres vor Abzug der
variablen Vergütungen von Vorstand und Aufsichtsrat erhalten. Die
einjährige variable Vergütung ist auf 90.000,00 EUR begrenzt. Für
2023 beträgt der Anteile bis April anteilig 30.000,00 EUR.
Für das Geschäftsjahr 2023 ergeben sich folgende
Vergütungen:
VARIABLE VERGÜTUNG MIT EINJÄHRIGER BEMESSUNGSGRUNDLAGE Dr.
Wolfgang Trier (STI)
|
Prozentsatz/
Zielerreichung |
Bemessungsgrundlage |
Einjährige variable
Vergütung |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
STI 1 Anteil am Konzern EBITDA |
4,0% (Vj. 4,0%) |
14.631 |
10.408 |
585 |
417 |
STI 2 Zielvereinbarung 160 TEUR |
90% (Vj. 70%) |
160 |
160 |
144 |
112 |
STI 3 Personalziele |
100% (Vj. 100%) |
20 |
20 |
20 |
20 |
VARIABLE VERGÜTUNG 2023 MIT EINJÄHRIGER BEMESSUNGSGRUNDLAGE
Ernst Homolka
|
Prozentsatz |
Bemessungsgrundlage |
Einjährige variable
Vergütung |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
STI Altvertrag 2023 anteilig 4
Monate |
0,5% (Vj. 0,5%) |
5.267 |
10.408 |
26 |
52 |
STI 1 Anteil am Konzern EBITDA anteilig
8 Monate |
0,5% (Vj. 0,5%) |
9.364 |
|
47 |
|
STI 2 Zielvereinbarung 33 TEUR anteilig
8 Monate |
100% (Vj. 70%) |
33 |
|
33 |
|
STI 3 Personalziele anteilig 8
Monate |
100% (Vj. 100%) |
7 |
|
7 |
|
Langfristig variable Vergütung
Regelungen des Vergütungssystems
Grundzüge und Funktionsweise des Long Term Incentive (LTI)
Die Mitglieder des Vorstands erhalten als langfristige variable
Vergütungskomponente einen LTI aus dem jeweils anwendbaren
LTIP.
(i) |
Leistungskriterien und Berechnungsmethodik
|
Der LTI besteht aus einer Geldleistung, die auf einen im
jeweiligen Vorstandsdienstvertrag bestimmten jährlichen
Maximalbetrag begrenzt ist (Cap) und sich wie folgt berechnet:
|
|
LTI = Multiplikator x Aktienkursquote x Zuwachs
Marktkapitalisierung
|
|
Der „Multiplikator“ ist dabei ein Faktor, der für jedes
Vorstandsmitglied individuell festgelegt wird. Er bestimmt den
Anteil des Wertzuwachses der Marktkapitalisierung, die dem
jeweiligen Vorstandsmitglied als Anreiz zukommen soll.
Die „Aktienkursquote“ ist das Verhältnis des durchschnittlichen
Aktienkurses der Softing AG zu Anfang und zu Ende des Performance
Zeitraums. Zu der Berechnung setzt man den Durchschnitt der
XETRA-Schlusskurse in den letzten 15 Kalendertagen des jeweils
zweiten Jahres ins Verhältnis zum Durchschnitt der
Xetra-Schlusskurse in den ersten 15 Kalendertagen des ersten
Jahres.
Der „Zuwachs Marktkapitalisierung“ ist die Zunahme der
durchschnittlichen Marktkapitalisierung der Aktien der Gesellschaft
in Euro in einem Performance-Zeitraum von jeweils zwei
Geschäftsjahren. Zur Berechnung des Zuwachs Marktkapitalisierung
wird im Jahr der Berechnung auf das jeweils abgeschlossene
Geschäftsjahr und das entsprechende Vorjahr auf Basis des
Aktienkurses der Softing-Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
abgestellt. Als Berechnungsgrundlage im Bemessungszeitraum gilt die
Differenz (i) des Durchschnitts der XETRA-Schlusskurse in den
letzten 15 Kalendertagen des jeweils zweiten Jahres multipliziert
mit der durchschnittlichen Gesamtzahl aller ausgegebenen
Softing-Aktien innerhalb dieser Frist, mit (ii) dem Durchschnitt
der XETRA-Schlusskurse der ersten 15 Kalendertage des jeweils
ersten Jahres, multipliziert mit der durchschnittlichen Gesamtzahl
aller ausgegebenen Softing-Aktien innerhalb dieser Frist.
Sollte ein positiver Zuwachs der Marktkapitalisierung im
jeweiligen Performance-Zeitraum rechnerisch ausschließlich aufgrund
einer oder mehrerer Kapitalerhöhungen zustande gekommen sein,
beträgt der Faktor „Zuwachs Marktkapitalisierung“ Null. Liegt im
betreffenden Zeitraum kein positiver Zuwachs in der
Marktkapitalisierung vor, ist dieser Faktor zu Null zu setzen.
Eine abweichende Berechnung des LTI erfolgt, wenn mindestens
einmal ein LTI nach der vorstehend dargestellten Berechnungsmethode
ausgezahlt wurde, die Marktkapitalisierung dann aber in dem direkt
folgenden Performance-Zeitraum gefallen ist, wodurch in diesem
direkt folgenden Zeitraum kein LTI ausgezahlt wurde. Steigt sodann
die Marktkapitalisierung in einem Folgezeitraum erneut an, ohne
jedoch das Niveau der Marktkapitalisierung der letzten Auszahlung
wieder zu übertreffen, wird zur Berechnung des LTI in dieser
Periode nur der halbe für das betreffende Vorstandsmitglied
festgelegte Multiplikator zur Berechnung des LTI angewendet. Dies
gilt in gleicher Weise fort, bis die höchste Marktkapitalisierung
wieder überschritten wird, für die im Rahmen des Dienstvertrags
nach der vorstehend beschriebenen Methode eine LTI ausgezahlt
wurde.
(ii) |
Minderung und Entfall des LTI (Malus)
|
Liegen während des Performance-Zeitraums ein für die
Unternehmensentwicklung wesentlicher negativer Erfolgsbeitrag des
Vorstands oder in Summe eine wesentliche negative Entwicklung der
von ihm verantworteten Geschäftsbereiche vor, entscheidet der
Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung
der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben und aller Umstände
des Einzelfalls über eine angemessene Minderung des künftigen
Anspruchs auf den LTI für das betreffende Geschäftsjahr des
negativen Beitrags bzw. der negativen Entwicklung oder für den
gesamten Performance-Zeitraum (Malus). Ein solcher Malus ist auf
die Auszahlung einer jeweils noch bevorstehenden LTI-Auszahlung
begrenzt. Ein Rückgriff der Gesellschaft auf bereits ausgezahlte
LTI-Leistungen ist ausgeschlossen. Unabhängig davon behält sich der
Aufsichtsrat jedoch vor, anderweitige Ansprüche nach dem
Vorstandsdienstvertrag sowie nach den gesetzlichen Vorschriften
geltend zu machen. Der Aufsichtsrat kann Regelungen vorsehen,
wonach der Anspruch auf Auszahlung des LTI im Falle der Beendigung
des Dienstverhältnisses erlischt; dies betrifft insbesondere eine
Beendigung vor Ablauf des Performance-Zeitraums und eine
Differenzierung nach den Gründen des Ausscheidens
(good/bad-leaver-Regelungen).
(iii) |
Endgültige Berechnung und Auszahlung des LTI, Möglichkeit zu
dessen Reduzierung
|
Nach Ablauf des jeweiligen Performance-Zeitraums wird die Höhe
des LTI durch den Aufsichtsrat berechnet. Zuvor entsteht kein
Anspruch auf den LTI. Zahlungen aus dem LTI werden vier Wochen nach
Feststellung des geprüften Jahresabschlusses für das letzte Jahr
des Performance-Zeitraums zur Zahlung fällig. Verschlechtert sich
die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nach Festsetzung des LTI
in einem Umfang, dass die Gewährung des LTI unbillig für die
Gesellschaft wäre, wird der Aufsichtsrat die Höhe des LTI nach
pflichtgemäßem Ermessen auf eine angemessene Höhe herabsetzen.
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft
Der LTI ist an der positiven Entwicklung der
Marktkapitalisierung und damit an einer Unternehmenswertsteigerung
der Gesellschaft ausgerichtet und soll eine nachhaltige positive
Entwicklung des Unternehmens über jeweils mehrere Jahre
incentivieren. Zugleich wird dadurch die Bindung der
Vorstandsmitglieder an die Gesellschaft gestärkt und das Interesse
der Vorstandsmitglieder an die Aktionärsinteressen angeglichen.
Der Multiplikator beträgt für das Geschäftsjahr 2023 3%, während
die Aktienkursquote bei 0,75 lag. Der „Zuwachs der
Marktkapitalisierung“ war negativ, weshalb der Faktor mit 0
anzusetzen war.
Anwendung im Geschäftsjahr 2022 und Abweichungen im
Altvertrag vom 18. Dezember 2017 von Ernst Homolka
Die vorbeschriebene Regelung findet ab dem Geschäftsjahr 2022
auf den Vorstandsvertrag von Dr. Wolfgang Trier auf alle seit dem
20. Mai 2021 neu abgeschlossenen bzw. verlängerten Dienstverträge
Anwendung.
In dem aktuellen Vertrag von Ernst Homolka vom 17. Dezember 2017
ist im Geschäftsjahr 2022 sowie in den ersten 4 Monaten 2023 die
Auszahlung einer vom Konzernertrag in Form des Konzern-EBITDA der
Softing-Gruppe abhängigen mehrjährigen variablen Vergütung
vorgesehen. Danach erhält Ernst Homolka jährlich einen individuell
im Dienstvertrag festgelegten Prozentsatz des durchschnittlichen
Konzern-EBITDA vor Abzug der variablen Vergütungen von Vorstand und
Aufsichtsrat, wobei bei der Berechnung immer der Durchschnitt der
letzten beiden Jahre in Ansatz gebracht wird. Die mehrjährige
variable Vergütung, die für das Geschäftsjahr 2023 für 4 Monate
ausgezahlt wird, berechnet sich demzufolge anhand des
durchschnittlichen Konzern-EBITDA der Geschäftsjahre 2022 und 2023
anteilig. Der Auszahlungsbetrag der mehrjährigen variablen
Vergütung ist auf EUR 220.000,00 (Ernst Homolka) für jeweils zwei
aufeinanderfolgende Geschäftsjahre begrenzt. Das zu Grunde liegende
Ergebnis für den einjährigen Anteile aus dem Altvertrag wurde
anhand des Controllingabschlusses für April 2023 ermittelt.
Für das Geschäftsjahr ergeben sich folgende Vergütungen:
VARIABLE VERGÜTUNG MIT MEHRJÄHRIGER BEMESSUNGSGRUNDLAGE Dr.
Wolfgang Trier 2022
|
Multiplikator |
Aktienquote |
Zuwachs der Marktkapitalisierung |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
in TEUR |
in TEUR |
LTI 2022 |
3% |
0,98 |
0 |
0 |
VARIABLE VERGÜTUNG MIT MEHRJÄHRIGER BEMESSUNGSGRUNDLAGE Dr.
Wolfgang Trier 2023
|
Multiplikator |
Aktienquote |
Zuwachs der Marktkapitalisierung |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
in TEUR |
in TEUR |
LTI 2023 |
3% |
0,75 |
0 |
0 |
VARIABLE VERGÜTUNG 2023 MIT MEHRJÄHRIGER BEMESSUNGSGRUNDLAGE
Ernst Homolka
|
Prozentsatz |
Bemessungsgrundlage |
Mehrjährige variable
Vergütung |
|
|
2023 bis April |
2022 |
2023 bis April |
2022 |
|
|
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
Ernst Homolka |
0,75 % |
4.368 |
10.389 |
33 |
78 |
VARIABLE VERGÜTUNG MIT MEHRJÄHRIGER BEMESSUNGSGRUNDLAGE Ernst
Homolka 2023 ab Mai
|
Multiplikator |
Aktienquote |
Zuwachs der Marktkapitalisierung |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
in TEUR |
in TEUR |
LTI 2023 |
3% |
0,75 |
0 |
0 |
Erfolgsabhängige Ermessenstantieme
Die Dienstverträge enthalten die Regelung, dass der Aufsichtsrat
berechtigt ist, nach billigem Ermessen im Falle besonderer
Leistungen oder Beiträge des Vorstandsmitglieds eine
erfolgsabhängige Tantieme zu bezahlen.
In dem Dienstvertrag von Dr. Wolfgang Trier und Ernst Homolka
ist entsprechend dem Vergütungssystem eine Begrenzung einer solchen
Ermessenstantieme auf maximal 15 % der jährlichen Grundvergütung im
Geschäftsjahr, für das die Auszahlung der Ermessenstantieme
erfolgen soll, vereinbart.
Die Möglichkeit zur Zahlung einer solchen Tantieme kann einen
deutlichen Anreiz darstellen, außerordentliche Anstrengungen zum
Wohle des Unternehmens und seiner Aktionäre und sonstigen
Stakeholder zu unternehmen und einen überobligatorischen
persönlichen Einsatz eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei
unvorhersehbaren Einzelprojekten oder Transaktionen) zu
kompensieren.
Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat dem
Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Trier keine Ermessenstantieme
für besondere Leistung gewährt. Für das Geschäftsjahr 2023 hat der
Aufsichtsrat dem Vorstand Ernst Homolka eine Ermessenstantieme für
besondere Leistung, in Höhe von 15 TEUR gewährt.
6. |
Sonstige Vergütungsregelungen
|
Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile
zurückzufordern (Clawback)
Der Dienstvertrag von Dr. Wolfgang Trier und Ernst Homolka sieht
entsprechend dem Vergütungssystem die Möglichkeit vor,
LTI-Auszahlungen unter bestimmten Umständen herabzusetzen (siehe
oben „Minderung und Entfall des LTI (Malus)“).
Die Möglichkeit, bereits ausgezahlte variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern, ist in dem Vergütungssystem
nicht vorgesehen und in den Vorstandsverträgen nicht vereinbart;
dementsprechend erfolgte im Geschäftsjahr 2023 keine Rückforderung
variabler Vergütungsbestandteile, auch 2022 wurde von dieser
Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.
Aktienhaltevorschriften (Share Ownership
Guidelines)
Um die Interessen der Vorstandsmitglieder und der Aktionäre noch
weiter anzugleichen und die nachhaltige langfristige Entwicklung
des Softing-Konzerns sicherzustellen, sieht das Vergütungssystem
vor, dass jedes Vorstandsmitglied verpflichtet ist, einen Bestand
an Softing-Aktien zu halten, der dem Wert von mindestens 60 % der
an das Vorstandsmitglied in der Laufzeit des LTIP gewährten
jeweiligen höchsten LTI-Auszahlung nach Steuern entspricht. Zur
Bestimmung dieser Aktienanzahl wird der Schlusskurs der
Softing-Aktien im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder eines vergleichbaren Nachfolgesystems) am Tag der jeweiligen
LTI-Auszahlung herangezogen. Soweit das Vorstandsmitglied zur Zeit
der LTI-Auszahlung diesen Aktienbestand nicht oder nicht
vollständig hält, ist es verpflichtet, die Differenz spätestens
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auszahlung des
maßgeblichen (höchsten) LTI zu erwerben. Die Mitglieder des
Vorstands sind verpflichtet, die nach vorstehender Maßgabe
bestimmte Höchstzahl an Aktien bis zum Ende des
Vorstandsdienstvertrages zu halten.
Die Vorstandmitglieder halten zum Stichtag 31. Dezember 2023
persönlich Softing-Aktien wie folgt:
AKTIENBESTAND DER VORSTANDSMITGLIEDER ZUM 31. DEZEMBER
2023
|
Aktienanzahl |
Kurswert zum
31.12.2023*) |
|
|
in TEUR |
Dr. Dr. Wolfgang Trier,
Vorsitzender |
163.234 |
865 |
Ernst Homolka |
10.900 |
58 |
*) Schlusskurs im XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse: EUR 5,30
Leistungen bei Vertragsbeendigung
Abfindungsregelungen
In den Vorstandsdienstverträgen sind Abfindungsregelungen für
den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vor
Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer auf Veranlassung der
Gesellschaft vereinbart.
Entsprechend dem Vergütungssystem sieht der Dienstvertrag von
Dr. Wolfgang Trier vom 8. März 2021 vor, dass der Aufsichtsrat das
Vorstandsmitglied im Falle seiner Abberufung aus wichtigem Grund
ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung seines
Dienstvertrages unter Fortzahlung seiner Vergütung freistellen
kann. In diesem Fall erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung
für die vertraglich vereinbarten Vergütungsansprüche in Form des
Grundgehalts, des STI und des LTI, die in der Restlaufzeit des
Dienstvertrages noch entstanden wären. Diese Abfindung ist begrenzt
auf den Wert von zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap). Die Höhe
der variablen Vergütungskomponenten bemisst sich auf Basis der im
Vorjahr hieraus erzielten Ansprüche mit der Maßgabe, dass der
Berechnung des STI 1 eine fiktive Fortschreibung der relevanten
Ertragskennzahl aus dem Vorjahr (z.B. EBITDA) in zukünftige Monate
der Restlaufzeit des Vertrages zugrunde gelegt wird. Bei einer
restlichen Vertragslaufzeit von einem Jahr oder weniger ist die
Abfindung auf eine Jahresvergütung begrenzt. Eine etwaige Zahlung
aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ist auf die
Abfindungszahlung anzurechnen. Ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot ist lediglich in dem Dienstvertrag von Dr.
Wolfgang Trier enthalten.
Der Vorstandsvertrag vom 29. Juli 2022 sieht für Ernst Homolka
folgende Regelung vor, dass im Falle des Widerrufs seiner
Vorstandsbestellung vor Ablauf der Vertragslaufzeit ohne dass ein
wichtiger Grund für eine Kündigung des Dienstvertrages durch die
Gesellschaft vorliegt die Abfindungszahlungen einschließlich
Nebenleistungen den Wert von 18 Monatsvergütungen (Summe aus fester
Grundvergütung, Summe variabler Vergütung, Erstattung von Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie einjähriger und
mehrjähriger variabler Vergütung) nicht überschreiten und nicht
höher als die Vergütung für die Restlaufzeit sein dürfen. Die
Ermittlung der variablen Vergütung richtet sich nach dem
Durchschnitt der variablen Vergütung für die letzten zwei vollen
Geschäftsjahre bzw., wenn keine zwei vollen Geschäftsjahre zur
Verfügung stehen, unter Berücksichtigung des bei Beendigung
laufenden Geschäftsjahres.
Change of Control
In den Dienstverträgen der amtierenden Vorstandsmitglieder sind
keine Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung
des Dienstvertrages infolge eines Kontrollwechsels (Change of
Control) enthalten.
Vergütungen für Nebentätigkeiten
Soweit ein Vorstandsmitglied auch Tätigkeiten bei
Tochtergesellschaften der Gesellschaft wahrnimmt, ist diese
Tätigkeit unentgeltlich und mit der Vorstandsvergütung
abgegolten.
Leistungen Dritter
Im vergangenen Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied
Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
7. |
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des
Vorstands
|
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands nach § 162
AktG
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen
Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und
geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG
dar.
Die Gesellschaft sieht folgende Vergütungsbestandteile als
gewährt und geschuldet an:
Es handelt sich dabei um die im Geschäftsjahr gewährte feste
Grundvergütung, die im Geschäftsjahr angefallenen Nebenleistungen,
die aufgrund altvertraglicher Regelungen für das Geschäftsjahr 2023
gewährte, einjährige variable Vergütung und die für das
Geschäftsjahr 2023 gewährte, mehrjährige variable Vergütung, da die
Leistungen für diese Vergütungen im Jahr 2023 vollständig erbracht
wurden.
Laufende Aufwendungen für Altersversorgungzusagen bleiben bei
dieser Betrachtung definitionsgemäß außer Ansatz, da diese nicht
gewährt und geschuldet sind im Jahr 2023.
Gemäß § 162 Abs. 5 AktG werden personenbezogene Angaben für
ehemalige Vorstandsmitglieder unterlassen, da diese bereits vor dem
31. Dezember 2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.
IM GESCHÄFTSJAHR 2023 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DER
GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
|
Dr. Dr. Wolfgang Trier |
Ernst Homolka |
|
|
(Vorstandsmitglied seit 01.04.2002,
Vorstandsvorsitzender seit 01.06.2002) |
(Vorstandsmitglied seit
01.05.2015) |
|
|
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
|
|
in TEUR |
in % |
in TEUR |
in % |
in TEUR |
in % |
in TEUR |
in % |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Grundvergütung |
593 |
42 |
563 |
49 |
284 |
56 |
270 |
57 |
|
Nebenleistungen |
35 |
2 |
34 |
3 |
16 |
3 |
14 |
3 |
|
Versorgungsentgelt |
14 |
1 |
13 |
1 |
64 |
12 |
63 |
14 |
Summe |
|
642 |
46 |
610 |
53 |
364 |
71 |
347 |
73 |
Erfolgsabhängige Vergütung Altvertrag
Ernst Homolka bis 04/23 |
Einjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
26 |
5 |
52 |
11 |
Mehrjährige variable
Vergütung* |
0 |
0 |
0 |
0 |
33 |
6 |
78 |
16 |
Erfolgsabhängige Vergütung
Neuverträge |
STI 1 |
585 |
42 |
417 |
35 |
47 |
8 |
0 |
0 |
STI 2 |
144 |
10 |
112 |
10 |
33 |
6 |
0 |
0 |
STI 3 |
20 |
1 |
20 |
2 |
7 |
1 |
0 |
0 |
LTI |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Erfolgsabhängige Ermessenstantieme |
0 |
0 |
0 |
0 |
15 |
3 |
0 |
0 |
Summe |
|
749 |
54 |
549 |
47 |
161 |
29 |
130 |
27 |
Gesamtvergütung |
|
1.390 |
100 |
1.159 |
100 |
525 |
100 |
477 |
100 |
* Die mehrjährige variable Vergütung 2023 betrifft
die für das Geschäftsjahr 2023 gewährte zweijährige variable
Vergütung mit dem Betrachtungszeitraum 2022/2023.
Darüber hinaus wurden nicht beanspruchte Urlaubstage in Höhe von
10 TEUR im Geschäftsjahr aus dem Vorjahr abgegolten (Vj. 16
TEUR).
8. |
Einhaltung der Maximalvergütung
|
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG einen
Höchstbetrag für die Summe aller Vergütungskomponenten
(Grundvergütung, Nebenleistungen, Beiträgen zur betrieblichen
Altersversorgung, STI, LTI und eventuelle Ermessenstantieme)
festgelegt.
Der Maximalbetrag beläuft sich auf 2.600.000,00 EUR für den
Vorstandsvorsitzenden und 1.750.000,00 EUR für jedes weitere
Vorstandsmitglied.
Ungeachtet der Anwendbarkeit des Vergütungssystems auf die im
Geschäftsjahr 2023 bestehenden Dienstverträge wurde die
Maximalvergütung im Geschäftsjahr 2023 eingehalten, wie der
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist.
Unter (zusätzlicher) Berücksichtigung altvertraglichen Regelung
von Ernst Homolka werden in die Berechnung der Maximalvergütung für
das Geschäftsjahr 2022/23 neben den im Geschäftsjahr 2022/23
gezahlten Grundvergütungen und Nebenleistungen die einjährige
variable Vergütung, die einjährige unternehmenswertbasierte
Tantieme und die Ermessenstantieme einbezogen, die für das
Geschäftsjahr 2022/23 gewährt wurden, jeweils unabhängig vom
Zeitpunkt der Auszahlung. Bei der mehrjährigen variablen Vergütung
wird, die für das Geschäftsjahr 2022/23 gewährte Vergütung mit dem
Betrachtungszeitraum 2022/2023 berücksichtigt. Die in die
Berechnung der Maximalvergütung einbezogenen Beiträge zur
betrieblichen Altersversorgung und Versorgungsleistungen umfassen
sowohl das im Geschäftsjahr 2023 gezahlte Altersvorsorgeentgelt als
auch den im Geschäftsjahr 2023 für die Versorgungszusagen
geleisteten Versorgungsaufwand.
|
|
Dr. Dr. Wolfgang Trier |
Ernst Homolka |
|
|
(Vorstandsmitglied seit 01.04.2002,
Vorstandsvorsitzender seit 01.06.2002) |
(Vorstandsmitglied seit
01.05.2015) |
|
|
|
Cap |
|
Cap |
|
|
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Grundvergütung |
593 |
593 |
284 |
284 |
Nebenleistungen |
35 |
34 |
16 |
16 |
Versorgungsentgelt |
14 |
14 |
64 |
64 |
Summe |
|
642 |
641 |
364 |
364 |
Erfolgsabhängige
Vergütung Altvertrag |
Einjährige variable Vergütung
anteilig |
0 |
0 |
26 |
30 |
Mehrjährige variable Vergütung
anteilig |
0 |
0 |
33 |
73 |
Erfolgsabhängige
Vergütung Neuvertrag
anteilig Ernst Homolka |
STI 1 |
585 |
600 |
47 |
100 |
STI 2 |
144 |
160 |
33 |
33 |
STI 3 |
20 |
20 |
7 |
7 |
Ermessenstantieme |
0 |
0 |
15 |
43 |
LTI |
0 |
1.050 |
0 |
200 |
Summe |
|
749 |
1.830 |
161 |
486 |
Versorgungszusage |
Versorgungsaufwand |
136 |
136 |
0 |
0 |
Gesamtbetrag |
CAP Vergütungssystem 2021 |
1.527 |
2.600 |
525 |
1.750 |
III. |
Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
|
1. |
Grundlagen und Ausgestaltung des Vergütungssystems für den
Aufsichtsrat
|
Grundlagen
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in § 14 der
Satzung geregelt und gibt sowohl den abstrakten als auch den
konkreten Rahmen für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor.
Hierdurch ist gewährleistet, dass die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder stets dem von der Hauptversammlung
beschlossenen Vergütungssystem entspricht.
Gemäß § 14 der Satzung haben die Aufsichtsratsmitglieder
Anspruch auf eine feste und eine variable Vergütungskomponente. Die
Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bemisst sich
nach den Aufgaben des Mitglieds im Aufsichtsrat. Die
Vergütungsregelung berücksichtigt damit insbesondere auch die
Vorgaben des DCGK.
Ausgestaltung
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten neben dem Ersatz ihrer
Auslagen und einer etwa auf ihre Vergütung und Auslagen
entfallenden Umsatzsteuer für jedes volle Geschäftsjahr ihrer
Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von
15.000,00 EUR zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine
variable Vergütung, in Höhe von 0,5 % des Konzern-EBIT vor
Belastung mit der variablen Vergütung des Aufsichtsrats.
Der Vorsitzende erhält jeweils 25.000,00 EUR, der
stellvertretende Vorsitzende 20.000,00 EUR.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während
eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten beide
Vergütungsarten zeitanteilig entsprechend der Dauer ihrer
Aufsichtsratszugehörigkeit.
Die Aufsichtsratsvergütung ist für alle drei Aufsichtsräte auf
insgesamt maximal 200.000,00 EUR begrenzt.
Die Gesellschaft trägt darüber hinaus die Kosten einer
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die
Aufsichtsratsmitglieder.
2. |
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des
Aufsichtsrats
|
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats nach §
162 AktG
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen
Aufsichtsratsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten
und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG
dar. Im Geschäftsjahr 2022 wurde Herr Matthias Weber in der
Hauptversammlung vom 6. Mai 2022 zum Aufsichtsrat gewählt und
übernahm von Herrn Dr. Schiessel das Amt des
Aufsichtsratsvorsitzenden. Im Geschäftsjahr 2023 sind keine
Veränderungen im Aufsichtsrat eingetreten, so dass Angaben zu
früheren Aufsichtsratsmitgliedern entfallen.
Gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ist die
Aufsichtsratsvergütung insgesamt erst nach Ablauf des
Geschäftsjahres fällig. Im Ausweis für das Geschäftsjahr 2023
handelt es sich demzufolge um die im Jahr 2024 für das
Geschäftsjahr 2023 auszuzahlende Vergütung.
IM GESCHÄFTSJAHR 2023 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DER
GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
Festvergütung |
Variable Vergütung |
Gesamtvergütung |
|
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
|
in EUR |
in % |
in EUR |
in % |
in EUR |
in % |
in EUR |
in % |
in EUR |
in EUR |
Dr. Horst Schiessl
(Vorsitzender bis 6.5.2022) |
- |
- |
6.667 |
72 |
- |
- |
2.540 |
28 |
- |
9.207 |
Matthias Weber
(Vorsitzender ab 6.5. 2022) |
25.000 |
100 |
13.333 |
72 |
- |
- |
5.080 |
28 |
25.000 |
18.413 |
Andreas Kratzer
(stellv. Vorsitzender) |
20.000 |
100 |
15.000 |
70 |
- |
- |
5.715 |
30 |
20.000 |
20.715 |
Dr. Klaus Fuchs |
15.000 |
100 |
10.000 |
70 |
- |
- |
3.810 |
30 |
15.000 |
13.810 |
Insgesamt |
60.000 |
100 |
45.000 |
72 |
- |
- |
17.145 |
28 |
60.000 |
62.145 |
IV. |
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der
Vergütungs- und Ertragsentwicklung
|
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche
Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der
gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von
Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.
Hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft werden der
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag der Softing AG nach HGB sowie
das Konzern-EBITDA nach IFRS herangezogen.
Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die
durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Mitarbeiter der Softing
AG im jeweiligen Geschäftsjahr abgestellt. Da die Softing AG eine
Holding-Funktion ausübt, umfasst die interne Vergleichsgruppe
lediglich vier Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis.
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER JÄHRLICHEN VERÄNDERUNG DER
ERTRAGSENTWICKLUNG SOWIE DER VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG DER
ARBEITNEHMER, DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS
Geschäftsjahr/Veränderung in % |
2023 |
2022 |
2021 |
2020 |
I. ERTRAGSENTWICKLUNG |
|
|
|
|
|
Jahresergebnis Softing AG (HGB) |
-483 |
151 |
-129 |
-155 |
|
Konzern-EBITDA |
41 |
7 |
17 |
36 |
II. DURCHSCHNITTLICHE VERGÜTUNG
ARBEITNEHMER |
|
|
|
|
|
Mitarbeiter der Softing AG |
2 |
2 |
-1 |
0 |
III. VORSTANDSVERGÜTUNG |
|
|
|
|
|
Dr. Dr. Wolfgang Trier
(Vorsitzender) |
20 |
-35 |
62 |
-36 |
|
Ernst Homolka |
10 |
6 |
-4 |
-9 |
IV. AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG |
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Matthias Weber
(Neuer Aufsichtsrat, Vorsitzender ab 6.5. 2022) |
36 |
100 |
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Andreas Kratzer, stellv.
Vorsitzender
(stellv. Vorsitzender) |
-4 |
38 |
50 |
0 |
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Dr. Klaus Fuchs |
9 |
38 |
-50 |
0 |
Haar, den 20. März 2024
Softing AG
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Der Aufsichtsrat |
Der Vorstand |
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VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG
DES VERGÜTUNGSBERICHTS
An die Softing AG, Haar
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG
aufgestellten Vergütungsbericht der Softing AG, Haar, für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Softing AG
sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des
§ 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der
Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen,
die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein
Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der
Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei
von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um
Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen.
Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken
wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher
Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen
Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der
Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für
die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der
dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu
planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine
Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten
Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den
gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der
Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage
für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der
dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den
Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des
Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung
des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der
Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein
uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des
Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein,
dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen
Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte
Leistungen für die Softing AG erbracht haben, lagen die Allgemeinen
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017
zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem
Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt jeder
Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der
Haftungsbeschränkung auf 4 Mio. EUR für Fahrlässigkeit in Ziffer 9
der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung
im Verhältnis zu uns an.
München, den 20. März 2024
Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Hager
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